Änderungen im Insolvenzrecht

Ungarn: Es wurden neue Regeln für nicht akzessorische Sicherheiten eingeführt

Ein Hauptgrund für die am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen Änderungen waren Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Durchsetzbarkeit von Forderungen im Insolvenzverfahren, die durch Sicherungsabtretung oder Bestellung einer Option abgesichert wurden.

Mit Verabschiedung des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) 2013 hat sich der Gesetzgeber für das Verbot zweier wichtiger und häufig angewendeter Sicherheiten ausgesprochen: der Sicherungsabtretung und der Bestellung einer Option. Da diese Sicherheiten während der Geltung des alten BGB oft zur Anwendung kamen, wurde auf den Gesetzgeber ein starker Druck ausgeübt, das erwähnte Verbot zu ändern. Sodann wurde im Juli 2016 das Verbot teilweise wieder aufgehoben und gilt nur für Verbraucherverträge weiter.

Die Handhabe der nicht akzessorischen Sicherheiten in Insolvenzverfahren war aber weiterhin unklar. Bei der Verwertung von besicherten Vermögensgegenständen des Schuldners wurden Pfandgläubiger stets bevorzugt befriedigt. Gleichwohl durften Insolvenzverwalter die Forderungen von Gläubigern nicht akzessorischer Sicherheiten wegen den früher geltenden gesetzlichen Vorschriften nicht vorrangig befriedigen.

Die neuen Vorschriften erlauben die vorrangige Befriedigung der Gläubiger auch bei Sicherungsabtretung und Option, soweit die genannten Sicherheiten vor Insolvenzeröffnung in das sogenannte Register für Kreditsicherheiten eingetragen wurden. Ziel dieses, zeitgleich mit dem neuen BGB 2013 eingeführten Registers war es, die Eintragung von Sicherheiten außer der in das Grundbuch einzutragenden Hypothek zu ermöglichen. Das Register bezeugt die Tatsache und das Datum der Bestellung der Sicherheit öffentlich.

Forderungen von Pfandgläubigern werden weiterhin vorrangig befriedigt, soweit das Pfandrecht bezüglich desselben Vermögensgenstandes vor anderen, nicht akzessorischen Sicherheiten eingetragen wurde.

Die neuen Regeln müssen in nach dem 1. Juli 2017 eröffneten Insolvenzverfahren angewendet werden. Ihre Anwendung auch in Bezug auf früher eingetragene nicht akzessorische Sicherheiten ist nicht ausgeschlossen. Sollte eine nicht akzessorische Sicherheit noch nicht eingetragen sein, sollte dies baldmöglichst nachgeholt werden, damit sie im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden kann.

Die neue Regelung stärkt nicht nur die Rechtssicherheit im Zusammenhang mit den nicht akzessorischen Sicherheiten, sondern gewährleistet auch ausreichend die Durchsetzung von Gläubigerinteressen gegenüber der Insolvenzmasse.

Quelle: Gesetz Nr. XLIX von 1991 über das Vergleichsverfahren und das Konkursverfahren

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