Änderungen im Gesellschaftsrecht

Aufhebung des Verbots der doppelstöckigen Einmanngesellschaft sowie der Beschränkung der Zahl der Aktionäre bei der geschlossenen Aktiengesellschaft

Nach der seit 2016 geltenden gesetzlichen Regelungen ist die sogenannte «doppelstöckige Einmanngesellschaft» unzulässig. Diese Beschränkung behinderte unter anderem ausländische Investoren in Form von Ein-Mann-Gesellschaften, die nicht an einer Beteiligung anderer Personen interessiert waren und für die Hilfskonstruktionen gefunden werden mussten.

Nach Inkrafttreten der neuen Fassung des Gesetzes «Über Wirtschaftsgesellschaften» wird diese Beschränkung aufgehoben und nunmehr können auch Gesellschaften mit nur einem Gesellschafter Alleingesellschafterin einer Gesellschaft sein.

Geschlossene Aktiengesellschaften (nachfolgend abgekürzt «gAG») können jetzt auch mit mehr als 50 Aktionären (weiterhin) in dieser Gesellschaftsform organisiert sein, weil die gesetzliche Beschränkung der Zahl der Aktionäre der gAG aufgehoben wurde. Eine Beschränkung der Anzahl der Aktionäre kann jedoch in der Satzung einer gAG beibehalten werden. Wird die festgelegte Aktionärszahl überschritten, ist dann die gAG innerhalb eines Jahres zu reorganisieren oder es ist die Art der Aktiengesellschaft zu ändern. Wird die festgelegte Anzahl nach Ablauf dieser Frist überschritten, wird die gAG im gerichtlichen Verfahren liquidiert.

Bei einer Aktiengesellschaft kann auf Beschluss der Hauptversammlung mit qualifizierter Mehrheit (mindestens drei Viertel der Stimmen der an dieser Sitzung teilnehmenden Personen) die Art der Aktiengesellschaft von einer geschlossenen in eine sogenannte offene Aktiengesellschaft geändert werden, deren Aktionäre im Unterschied zur gAG ihre Aktien an einen unbegrenzten Kreis von natürlichen oder juristischen Personen verkaufen können, ohne die Erlaubnis anderer Aktionäre zu fragen oder sie darüber zu informieren.

Aktionäre, die gegen die Entscheidung gestimmt haben, die Art der Aktiengesellschaft zu ändern oder die nicht ordnungsgemäß über die Abhaltung der Hauptversammlung auf der eine solche Entscheidung getroffen wurde, informiert wurden, haben das Recht, die Rücknahme ihrer Aktien zu verlangen.

Darüber hinaus können derzeit keine Aktionärsvereinbarungen und Gesellschaftervereinbarungen zwischen allen Aktionären und Gesellschaftern geschlossen werden. Die neue Fassung des Gesetzes «Über Wirtschaftsgesellschaften» hebt diese Beschränkung auf.

Die Änderungen treten zum 28. April 2021 in Kraft.

Quelle: Nationales Rechts-Internetportal der Republik Belarus (NRIP) 27.01.2021, 2/2815

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