Änderungen im Arbeitsrecht in Belarus

Weißrussland: Änderungen im Arbeitsgesetzbuch der Republik Belarus treten zum 25. Juli 2014 in Kraft.

Die bis dato geltenden Vorschriften im Arbeitsgesetzbuch untersagten es den Geschäftsführern, neben dieser Tätigkeit eine Nebenbeschäftigung haben – es sei denn es handelte sich um Lehrtätigkeit, wissenschaftliche Tätigkeit, Volkskunst und medizinische Praxistätigkeit. Nach dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften wird dieses Verbot aufgehoben. Gleichwohl bleiben Nebentätigkeiten mit Ausnahme der der oben Genannten für die Geschäftsführer staatlicher Firmen bzw. der Organisationen, wo 50 und mehr Prozente der Anteile (Aktien) in staatlicher Hand liegen, untersagt.

Die neuen Vorschriften erlauben nun auch, generell befristete Arbeitsverträge in folgenden Fällen zu schließen: 1) wenn es nicht möglich ist, den Arbeitsnehmer wegen der Besonderheiten der Arbeit (z.b. Saisonarbeit) unbefristet anzustellen; 2) falls befristete Arbeitsverträge gesetzlich vorgesehen sind (z.B. für die Staatsangestellte); 3) wenn der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer einen befristeten Arbeitskontrakt auf Grundlage des Ediktes des Präsidenten Nr. 29 (Mindestdauer von 1 Jahr, und Höchstdauer von 5 Jahre) vereinbart haben. In allen sonstigen Fällen muss ein unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden.

In meisten Fällen bevorzugen Arbeitgeber den Abschluss eines befristeten Arbeitskontraktes, da in diesem Falle die Arbeitsverhältnisse unabhängig von der Art der durchgeführten Arbeiten befristet werden können. Die Gesetzgebung stellt jedoch zusätzliche Anforderungen an befristete Arbeitskontrakte, deren Nichteinhaltung Grundlage für die Anerkennung des Arbeitsvertrages als unbefristeten Vertrag bilden. Darüber hinaus müssen Arbeitskontrakte im Vergleich zum gewöhnlichen Arbeitsvertrag weitergehende Belohnungen und Garantien für die Mitarbeiter enthalten.

Mit dem Inkrafttreten der Veränderungen können jetzt Mikro-Organisationen – also Firmen mit bis zu 15 Mitarbeitern – sowie Individualunternehmer nur noch  normale Arbeitsverträge, unabhängig von der Art und Zeitdauer der Arbeit, abschließen.

Geändert wird auch die Handhabung der Erstattung von Dienstreisen. Während vorher die Mitarbeiter für alle Tage der Dienstreise bezahlt wurden (Arbeitstage, aber auch arbeitsfreie und Feiertage), werden nach Inkrafttreten der Änderungen die Mitarbeiter nur für die Tage, die am Sitz des Arbeitgebers Arbeitstage sind, bezahlt.

Die Änderungen treten zum 25. Juli 2014 in Kraft.

Quelle: Nationales Rechts-Internetportal der Republik Belarus (NRIP) 24.01.2014 2/2129

Autor: Alexander Liessem, bnt legal&tax Minsk

 

Änderungen im Arbeitsgesetzbuch der Republik Belarus treten zum 25. Juli 2014 in Kraft.

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