Änderungen des Wettbewerbsgesetzes

Lettland: Die Änderungen stärken die Wettbewerbsbehörde, führen neue Kriterien zur Fusionsanmeldung ein und fordern private Schadensersatzklagen

Am 15 Juni 2016 traten die Änderungen des lettischen Wettbewerbsgesetzes in Kraft, die nicht nur die Verstärkung der Ermittlungsbefugnisse der Wettbewerbsbehörde zum Ziel haben, sondern auch die Vereinfachung von Kriterien zur Fusionsanmeldung bezwecken sowie zu privaten Schadensersatzklagen wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht ermutigen sollen.

Damit die Wettbewerbsbehörde auch dann effektiv handeln kann, wenn sich die mit der vermuteten rechtswidrigen Handlung verbundenen Informationen im Besitz eines Dritten und nicht des Beschuldigten selbst befinden, ist die Wettbewerbsbehörde jetzt berechtigt, auch Räumlichkeiten von Dritten zu besichtigten und dort die notwendigen Beweise zu beschlagnahmen. Eine solche Handlung setzt eine gerichtliche Genehmigung voraus, die vom Gericht innerhalb von zwei Stunden nach der Beantragung erteilt werden muss. Außerdem ist die Wettbewerbsbehörde jetzt auch befugt – eine gerichtliche Genehmigung vorausgesetzt – die Finanzinstitutionen und die Telekommunikationsdienstleistungs-anbieter aufzufordern, die bei ihnen aufbewahrten Informationen offenzulegen, falls diese der Beschleunigung der Untersuchung dienen würden.

Das Wettbewerbsgesetz legt ein neues Kriterium für die Fusionsanmeldung fest: die gemeinsamen und separaten Umsatzwerte der an der Fusion beteiligten Unternehmen. Die Marktanteile sind als Kriterium aufgehoben und damit die entsprechenden Unternehmen von einem ziemlich komplizierten Prüfungsverfahren freigestellt worden. Die Wettbewerbsbehörde wird die unter die Schwellwerte fallenden Fusionen überwachen; im Falle des Verdachts auf eine marktbeherrschende Stellung des fusionierten Unternehmens auf dem relevanten Markt können die Teilnehmer der Fusion innerhalb eines Jahres zur Einreichung der Fusionsmeldung aufgefordert werden. Alle Fusionsanmeldungen sind jetzt auch gebührenpflichtig.

Im Wettbewerbsgesetz ist jetzt auch eine widerlegbare Vermutung einer durch das Kartell verursachten 10-prozentigen Preissteigerung verankert. Diese Regelung hat den Zweck, private Parteien zur Einreichung von Schadensersatzklagen gegen die Kartellteilnehmer zu ermutigen und schafft damit ein zusätzliches Bestrafungsmittel bzw. Mittel zur Abschreckung von zukünftigen Rechtsverstößen.
Quelle:
Änderungen des lettischen Wettbewerbsgesetzes

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