Änderungen der Verbraucherschutzvorschriften

Lettland: Neues Verfahren zur Abwicklung von Verbraucheransprüchen in Lettland seit dem 1. Januar 2016

Das Verfahren, mit dem Verbraucheransprüche gegen Verkäufer (oder Dienstleister) erhoben und abgewickelt werden, wurde geändert. Die neuen Vorschriften können als besserer Ausgleich der Unternehmer- und Verbraucherrechte angesehen werden. Außerdem ist nun der Umfang der verwaltungstechnischen Aufsichtsaufgaben der Verbraucherschutzzentrale begrenzt.
Die Änderungen mit der größten Bedeutung sowohl für Verkäufer (und Dienstleister) als auch für Verbraucher sind die folgenden.
Sofern der Verkäufer für die Sache keine konkrete Garantie (Zertifikat) abgegeben hat, gilt in ganz Europa die allgemeine Regelung, dass der Verbraucher innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf einen Anspruch geltend machen kann, wenn die Sache mit einem nicht erkennbaren Mangel behaftet ist. Diese Regelung bleibt auch weiterhin Eckpfeiler des Verfahrens für Verbraucheransprüche. Allerdings bestimmt das Gesetz nunmehr, dass der Verbraucher die Forderung unverzüglich geltend machen muss; das heißt, der Anspruch muss innerhalb von zwei Monaten, nachdem sich der Mangel gezeigt hat, erhoben werden. Das bedeutet auch, dass der Anspruch zurückgewiesen werden kann, wenn der Verkäufer darlegt, dass keine sofortige Anzeige erfolgt ist.
Die ersten sechs Monate werden nun als die Wichtigsten der zweijährigen Anspruchsfrist angesehen. Zeigt sich jetzt nämlich ein Mangel innerhalb des ersten halben Jahres nach dem Kauf, wird vermutet, dass die Sache bereits zum Zeitpunkt des Kaufes mangelhaft war. Der Verkäufer muss den Beweis des Gegenteils erbringen.
Für den Verbraucher gab und gibt es vier Wahlmöglichkeiten, falls er eine mangelhafte Sache erhalten hat: er kann (a) Beseitigung des Mangels (b) Lieferung einer mangelfreien Sache (c) Kaufpreisminderung; oder (d) vollständige Rückerstattung einschließlich der Rücksendung der Sache an den Verkäufer fordern. Die jüngste Änderung des Gesetzes bestimmt ausdrücklich, dass die ersten beiden Anspruchsarten (Mangelbeseitigung oder Umtausch) vor den anderen beiden Wahlmöglichkeiten geltend gemacht werden müssen. Mit anderen Worten kann der Verbraucher nicht länger auf Minderung des Kaufpreises oder volle Rückerstattung bestehen, wenn er dem Verkäufer nicht vorher die Möglichkeit eingeräumt hat, den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern.
Die Frist, in der der Unternehmer den Anspruch des Verbrauchers beurteilen kann, ist jetzt wesentlich länger. Das heißt, dass die bisherige Frist von zehn Kalendertagen, in der der Verkäufer auf die Forderung des Verbrauchers reagieren musste, nun auf fünfzehn Werktage verlängert wurde (das entspricht ca. drei Wochen).
Im Falle des erfolglosen Verhandelns zwischen Verbraucher und Verkäufer ist die Verbraucherschutzzentrale eine Instanz, an die sich die Parteien zur Beratung und Unterstützung wenden können. Allerdings trifft die Zentrale seit dem 1. Januar 2016 keine bindenden Entscheidungen mehr für Einzelfälle (Streitigkeiten) zwischen Verbrauchern und Verkäufern. Vielmehr muss der Streit entweder durch den neu eingerichteten außergerichtlichen Schlichtungsausschuss beigelegt werden oder ohne die Beteiligung des Ausschusses, direkt durch das Gericht.

Quelle:
Änderungen des Verbraucherschutzgesetzes (2015)
Gesetz zur Beilegung von außergerichtlichen Verbraucher-Streitigkeiten (2016)

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