Änderungen der Gesetzgebung für eine Tätigkeit im Leasingbereich

Weißrussland: Das Edikt über die Änderungen bei der Ausübung von Leasingtätigkeit in Belarus tritt zum 1. September 2014 in Kraft.

Das neue Edikt des Präsidenten vom 25.02.2014 Nr. 99 legt fest, dass künftig Regulierung und Kontrolle im Bereich der Leasingtätigkeit durch die Nationalbank erfolgen.

Die neue Regelung sieht vor, dass alle Leasing-Gesellschaften in ein Register der Leasing-Gesellschaften bei der Nationalbank eingetragen werden und ein entsprechendes Zertifikat beantragen müssen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung über die Aufnahme in das Register soll das Stammkapital der Leasing-Gesellschaft in einer Höhe von mindestens 50.000 Euro eingebracht sein.

Die Leasing-Gesellschaften, die bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ediktes tätig sind, werden unabhängig von der Höhe ihres Stammkapitals in das Register aufgenommen, allerdings sollen sie ihr Stammkapital bis zum 1. Juli 2015 auf mindestens 25 000 Euro und bis zum 1. Juli 2016 auf mindestens 50 000 Euro erhöhen.

Ohne Aufnahme in das Register kann eine Leasingtätigkeit nur in folgenden Fällen ausgeübt werden:

  • durch Gesellschaften und Individualunternehmer, die im Laufe des Kalenderjahres nicht mehr als drei Leasingverträge in einem Gesamtumfang von nicht mehr als 10.000Basiseinheiten (ca. 110 000 Euro) abgeschlossen haben;
  • durch ausländische Organisationen, die ihre Leasingtätigkeit in Belarus durch eine Betriebsstätte ausüben;
  • durch juristischen Personen, die auf Grund einer Entscheidung des Präsidenten zum Abschluss von Leasingverträgen berechtigt sind;
  • durch Banken und Nichtbanken-Kredit- und Finanzorganisationen.

Für die Aufnahme in das Register hat die Leasing-Gesellschaft ein entsprechendes Registrierungsverfahren bei der Nationalbank zu durchlaufen.

Das Edikt verpflichtet die Leasing-Gesellschaften – auch Ausländische, die in Belarus mittels einer Betriebsstätte tätig sind – Berichte über ihre Leasingtätigkeit an die Nationalbank zum Zwecke der ordnungsgemäßen Kontrolle zu erstatten.

Die Leasing-Gesellschaften darüberhinaus verpflichtet, Informationen über ihre Leasingtätigkeit und über ihre finanzielle Lage durch Veröffentlichungen und Vorhaltung solcher Informationen in ihren Büros und auf ihren offiziellen Webseiten im Internet offenzulegen.

Zudem bestimmt das neue Edikt die wesentlichen Bedingungen eines Leasingvertrags und eines Subleasingvertrags und schreibt die Befugnisse der Nationalbank im Bereich der Leasingtätigkeit fest.

Das neue Edikt tritt zum 1. September 2014 in Kraft.

Quelle: Nationales Rechts-Internetportal der Republik Belarus (NRIP) 27.02.2014 1/14857

Autor: Alexander Liessem, bnt legal&tax Minsk,

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