Änderungen bei der Online-Streitbeilegung, Kooperationspflicht bleibt

In Bezug auf die Online-Streitbeilegung für Verbraucher gewährt das Ministerium für Innovation und Technologie Hilfe und Informationen

Gesetzesänderung

Am 1. September 2019 ist die Änderung des ungarischen Verbraucherschutzgesetzes in Kraft getreten und hat drei wichtige Änderungen für den Verbraucherschutz mit sich gebracht:

1. Gemäß der Änderung werden die Aufgaben der Kontaktstelle für die Onlineplattform für Streitbeilegung in Angelegenheiten des Verbraucherschutzes, welche entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucher-rechtlicher Streitigkeiten errichtet wurde, in Ungarn vom für Verbraucherschutz verantwortlichen Minister, dem Leiter des Ministeriums für Innovation und Technologie versehen. In diesem Rahmen gewährt der Minister Hilfestellung bei der Regelung von über die Plattform eingereichten Beschwerden.

2. Desweiteren ändert sich auch die Regelung über die Schlichtung im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Online-Kauf- oder Dienstleistungsverträgen. Hierfür wird in Zukunft nicht mehr die Schlichtungsstelle Budapest zuständig sein, sondern sämtliche, von den IHKs der Komitate, bzw. von Budapest eingerichteten Schlichtungsstellen.

3. Schließlich haben sich auch die Vorschriften über die Mitglieder der Schlichtungsstellen, deren Wahl und Tätigkeit geändert. Die Mitglieder werden im Rahmen von Ausschreibungen für 3 Jahre bestellt. Im Zeitpunkt der Gründung der Schlichtungsstellen dürfen höchstens die Hälfte der Mitglieder das allgemeine Rentenalter erreicht haben. Verfügt ein Mitglied über eine juristische Ausbildung oder einen Hochschulabschluss, wirkt er an der Schlichtung der Streitigkeit alleine mit, es sei denn, die Kompliziertheit der Angelegenheit begründet das Einsetzen eines Rates bestehend aus drei Mitgliedern.

Kooperationspflicht

Betont werden muss, dass die bestehende Kooperationspflicht der Unternehmen nicht betroffen ist. Danach sind die Unternehmen weiterhin verpflichtet, auf Aufforderung der Schlichtungsstelle eine detaillierte schriftliche Antwort zu geben und sich über die Unterwerfung zu erklären. Andererseits sind sie verpflichtet, vor der Schlichtungsstelle zu erscheinen, bzw. die Teilnahme einer Person zu gewährleisten, die berechtigt ist, im Namen des Unternehmens eine Einigung zu treffen. Bei Verstoßen gegen die Kooperationspflicht ist die Schlichtungsstelle zur Verordnung eines Bußgeldes verpflichtet. Bei KMUs beträgt das Bußgeld mindestens HUF 15.000 und höchstens HUF 500.000,-, bei Unternehmen, die keine KMU sind, mindestens HUF 15.000 und höchstens 5% des netto Jahresumsatzes, höchstens jedoch HUF 500 Mio.

Quelle: Gesetz Nr. CLV aus dem Jahr 1997 über den Verbraucherschutz

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