Ab dem 1. März wurde EKAER scharf gestellt

Ungarn: Die Übergangszeit ist abgelaufen, die Steuerbehörde kann nun Bußgelder gegen jene verhängen, die ihrer Anmeldungspflicht nicht nachkommen

Trotzt Protesten mehrerer Berufsverbände und trotz zahlreicher offener Auslegungsfragen wurde das bereits am 1. Januar 2015 zur Verhinderung von MwSt.-Hinterziehungen verabschiedete Kontrollsystem EKAER ab dem 1. März scharf gestellt.   Noch am letzten Tag vor dem Ablauf der Übergangszeit wurden aber die bereits in Kraft getretenen Vorschriften wesentlich geändert. Die neuen Regeln enthalten viele Erleichterungen, bzw. in einigen Fällen wurde der Personenkreis der Anmeldepflichtigen geändert. Die wichtigste Änderung ist die Erweiterung der Fälle, die nicht unter Meldepflicht fallen.   So wurden z.B. einige im Rahmen von meldepflichtigen Abfalltransporten gelieferten Güter, Güter mit Metallhandelsgenehmigung, einige Arzneimittel, sowie Postsendungen unabhängig von ihrem Gewicht und ihrem Wert freigestellt. Auch bei den sonst anmeldepflichtigen Produkten wurden die Grenzwerte erhöht unterhalb derer eine Freistellung gilt. Ladungen mit einem Gewicht und einem Wert von nicht über 2,5 t / 5 Millionen Forint, sowie im Fall von sog. Risiko-Gütern von nicht über 500 kg / 1 Millionen Forint sind nicht meldepflichtig. (Gleichzeitig hat der Gesetzgeber frühere Rechtsunsicherheiten klargestellt: die o.g. Güter sind nur dann von der Meldepflicht freigestellt, wenn die Voraussetzungen für Gewicht und Wert kumulativ erfüllt sind.) Hersteller unter einem bestimmten Jahresumsatz und bei Vorliegen bestimmter steuerlicher Voraussetzungen können ab dem 1. April eine vereinfachte Anmeldung tätigen, sowie für Transportstrecken, die 20 km nicht überschreiten, eine Befreiung von der Anmeldungspflicht beantragen. Eine Änderung, die den Kreis der Anmeldepflichtigen betrifft, bezieht sich auf Kettenlieferungen: hier ist nun nicht der erste mehrwertsteuerpflichtige Produkt-verkauf anzumelden, sondern der, der mit einem tatsächlichen Transport verbunden ist. Im Fall von Lieferungen innerhalb von Ungarn ist beim erstmaligen mehrwert-steuerpflichtigen Verkauf ab dem 1. April der Adressat (der Käufer) anmeldepflichtig, soweit der Transport durch ihn selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten durchgeführt wird. Der Kreis der sog. Risiko-Produkte wird in Kürze ebenfalls geändert und u.a. um einige elektronische Geräte erweitert.

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