4. AML-Richtlinie

Czech Republic: Vierte Geldwäsche-Richtlinie ist in Kraft getreten

Am 25.6.2015 ist die Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (allgemein als „4. AML-Richtlinie“ oder „4. Geldwäscherichtlinie“ bekannt) in Kraft getreten, als Teil eines Maßnahmenpakets zur Bekämpfung der Geldwäsche.

Der Geltungsbereich der 4. AML-Richtlinie erstreckt sich auf die sog. verpflichteten Personen, also Kredit- und Geldinstitute, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Notare, Buchhaltungs- und Steuerberater, Immobilienmakler, Glücksspielbetreiber usw. Hier sei erwähnt, dass die 4. AML-Richtlinie auch Warenhändler erfasst. Während die früheren Richtlinien in diesem Bereich nur für Händler relevant waren, die Barzahlungen in einer Höhe von mindestens 15.000 EUR in Empfang nahmen (z.B. Gebrauchtwagenhändler oder Verkäufer von Luxusartikeln), senkt die 4. AML-Richtlinie diesen Schwellenwert auf 10.000 EUR ab, wobei unbeachtlich ist, ob die betreffende Transaktion auf einmal durchgeführt wird oder vermittels mehrerer, offensichtlich miteinander verbundener Operationen.

Im Unterschied zur früheren Regelung unterscheidet die 4. Geldwäscherichtlinie nicht mehr zwischen inländischen und ausländischen politisch exponierten Personen (natürliche Personen, die ein wichtiges öffentliches Amt bekleiden bzw. in der Vergangenheit bekleideten); diese unterliegen generell strengeren Auflagen. Für einheimische Politiker, hochrangige Beamte, Mitglieder der höchsten Gremien der Justiz – aber auch Topmanager von Unternehmen in staatlicher Hand – bedeutet dies, dass sie künftig verschärfte Kontrollen z.B. seitens ihrer kontoführenden Bank zu gewärtigen haben.

Eine wichtige Neuerung ist die Einrichtung eines Zentralregisters der wirtschaftlichen Berechtigten von juristischen Personen und Treuhandfonds. Damit kann ein Bußgeld gegen Gesellschaften verhängt werden, die in diesem Bereich nicht ihrer Verpflichtung nachkommen, angemessene, genaue und aktuelle Informationen über ihre Beteiligungsstruktur offenzulegen, einschl. Angaben zur tatsächlichen Anteilseignerschaft. In der Tschechischen Republik wird dieses Zentralregister höchstwahrscheinlich in Anbindung ans Handelsregister geführt werden.

Die einzelnen Mitgliedsstaaten haben bis zum 26. Juni 2017 Zeit, die 4. AML-Richtlinie ins jeweilige nationale Recht umzusetzen.

Quelle: Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission

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