Litauen: Ansprüche des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft bei Abberufung

Unsanftes Erwachen das Unternehmen, wenn der Urlaub des Geschäftsführers nicht ordnungsgemäß dokumentiert ist

Wird der Geschäftsführers einer Gesellschaft abberufen und endet somit auch sein Arbeitsvertrag, geht damit oft ein sehr unsanftes Erwachen einher.

In vielen Fällen ergeben sich erhebliche Ansprüche auf Abfindung für nicht in Anspruch genommenen Jahresurlaub. Nicht selten haben Geschäftsführer gemäß Lohnbuchhaltung zwei oder sogar mehr Jahre keinen Urlaub eingereicht.

Nach den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs (ArbGB) muss der Geschäftsführer für nicht in Anspruch genommenen Urlaub eine entsprechende Abfindung erhalten. Verzögert der Arbeitgeber die Zahlung, wird Schadenersatz fällig (siehe auch Artikel hier). Oft vertreten die Gesellschafter den Standpunkt, dass der Geschäftsführer tatsächlich im Urlaub war und dafür verantwortlich ist, dass er seinen Urlaub nicht ordnungsgemäß dokumentiert hat. Ihrer Meinung nach steht ihm deswegen keinerlei Abfindung zu.

Schafft das ArbGB Abhilfe?

Obwohl das ArbGB die Besonderheiten des Arbeitsvertrags des Geschäftsführers regelt, sieht es keine Besonderheiten für die Gewährung von Urlaub vor. Somit unterliegt finden die allgemeinen Bestimmungen Anwendung. Hiernach ist eine Gewährung von Urlaub zwingend. In der Praxis spielen verschiedene Faktoren eine Rolle. Der Jahresurlaub wird nur auf Initiative des Arbeitnehmers gewährt, d. h. ein Antrag des Arbeitnehmers ist erforderlich. Die Zustimmung des Arbeitgebers setzt formell die Gewährung des Urlaubes um.

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs von Litauen (OGH) gelten diese Bestimmungen auch für den Geschäftsführer.

Was besagt die Rechtsprechung?

In einem kürzlich entschiedenen Fall betonte der OGH, dass der Geschäftsführer nicht befugt sei, selbst über die Gewährung seines Jahresurlaubs oder die damit zusammenhängende Buchhaltung zu entscheiden. Aufgrund Interessenkonfliktes könne ein Geschäftsführer das Unternehmens als Arbeitgeber weder beim Abschluss des Arbeitsvertrags mit sich oder bei einer Änderung der Arbeitsbedingungen noch bei der Festsetzung der Vergütung oder der Ausübung sonstiger Rechte vertreten. Dies gelte ebenfalls für die Gewährung von Urlaub.

Um zu beweisen, dass der Geschäftsführer als Arbeitnehmer bezahlten Jahresurlaub genommen hat, müsste der Arbeitgeber nachweisen, dass: (1.) ein Urlaubsantrag des Geschäftsführers vorliegt und (2.) der Arbeitgeber über diesen Antrag positiv entschieden hat. Für die Entscheidung über den Urlaubsantrag sei die Gesellschafterversammlung des Unternehmens zuständig. Da der Arbeitgeber in der vorliegenden Rechtssache keine Beweise dafür vorlegen konnte, dass die Gesellschafterversammlung über den Urlaubsantrag des Geschäftsführers entschieden hatte, stellte der OGH fest, dass der Arbeitgeber einen in Anspruch genommenen Jahresurlaub des Geschäftsführers nicht nachgewiesen habe.

In Anbetracht der obigen Ausführungen empfehlen wir Ihnen, das Verfahren für die Urlaubsgewährung der Geschäftsführung zu überprüfen und entsprechend umzusetzen. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen keinen Vorstand besitzt. Überraschend sind die oben genannten Regelungen auch für ausländische Gesellschafter, die an das Recht eines Land gewohnt sind, in welchem Arbeitsverträge mit dem Geschäftsführer nicht geschlossen werden.

Quelle:

Litauisches Arbeitsgesetzbuch

Gerichtspraxis

Urteile des Obersten Gerichtes

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