Kurzzeitvermietungen über Plattformen wie Airbnb werden in der Tschechischen Republik als unternehmerische Tätigkeit eingestuft

Am 19. August 2021 verkündete das Stadtgericht Prag ein interessantes Gerichtsurteil, Nr. 6 Af 20/2020, in dem es feststellte, dass die kurzfristige Vermietung von Immobilien über Plattformen wie Airbnb nicht als Vermietung von Immobilien, sondern als Erbringung von Beherbergungsleistungen anzusehen ist.

In seinem Urteil Nr. 6 Af 20/2020 vom 19. August 2021 hat das Stadtgericht Prag entschieden, dass im Falle von Kurzzeitvermietungen, die über verschiedene Plattformen wie Airbnb oder Booking erfolgen, die Beziehung zwischen dem Unterkunftsanbieter und dem Kunden keine Beziehung mit dem Zweck ist, den Wohnbedarf „in seiner gesamten Komplexität im Sinne der Sicherstellung der Bedürfnisse einer Person auf materieller und geistiger Ebene“ zu decken, sondern nur dazu dient, kurzfristigen Unterbringungsbedarf zu befriedigen. Daher ähnelt diese Beziehung nicht einem Mietverhältnis, sondern eher der Erbringung von Beherbergungsdienstleistungen.

Diese Schlussfolgerung wurde insbesondere dadurch gestützt, dass es sich um eine kontinuierliche, auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit von kurzer Dauer handelt, die in der Regel nur wenige Tage dauert, und dass die grundlegenden Anforderungen an die Plattform in Bezug auf die Bereitstellung der von den Gästen erwarteten „Dienstleistungen“ (z. B. Toilettenpapier, Seife oder Bettwäsche für jedes Bett usw.) und die regelmäßige Reinigung vom Beherbergungsbetrieb gewährleistet werden. Allerdings ist das eventuelle Fehlen dieser zusätzlichen Dienstleistungen an sich kein entscheidender Faktor; auch eine so genannte „reine Vermietung“ kann eine Beherbergungsleistung darstellen.

Dieses Urteil ist dann mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (i) vom 12. Februar 1998 in der Rechtssache C-346/95, Elisabeth Blasi gegen das Finanzamt München I, vereinbar, aus dem hervorgeht, dass Kurzfristigkeit ein übliches Merkmal der „gewerblichen Vermietung ist, dass aber auch andere Umstände zu berücksichtigen sind“, und (ii) vom 4.10.2001, Rechtssache C-326/99, Stichting „Goed Wonen“ gegen Staatssecretaris van Financiën, wonach über eine Internetplattform vermittelte Unterkünfte als Beherbergungsdienstleistungen und nicht als Vermietungen angesehen werden können.

Es ist zu erwarten, dass sich diese Entscheidung nicht nur im steuerlichen Bereich, insbesondere bei der Mehrwertsteuer und rückwirkend beim Solidaritätszuschlag, auswirken wird, sondern vor allem auch im Bereich der Sozial- und Krankenversicherung, denn während Mieteinnahmen nicht sozialversicherungspflichtig sind, unterliegen Einnahmen aus der (gewerblichen) Erbringung von Beherbergungsleistungen der Versicherungspflicht, weswegen die Gefahr einer Nachbemessung besteht, wobei auch Bußgelder verhängt werden können.

Auch wenn die oben genannte Entscheidung des Prager Stadtgerichts noch nicht rechtskräftig ist, da fristgerecht Kassationsbeschwerde dagegen eingelegt wurde, die derzeit beim Obersten Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 5 Afs 273/2021 verhandelt wird, so ist sie doch ein weiterer Baustein, der zusammen mit den Mitteln, wie sie den Wohnungseigentümergemeinschaften zur Verfügung stehen, dazu beitragen könnte, die derzeitige desolate Situation auf dem Immobilienmarkt zu verbessern.

Quelle:
Urteil 6 Af 20/2020

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