Der Fiskus hat auf seiner Website ein Informationsblatt zu Kryptowährungen veröffentlicht, um Steuerpflichtige, die Kryptowährungen nutzen, mit ihren steuerlichen Pflichten vertraut zu machen. Wir haben für Sie eine Zusammenfassung der sich aus dem Informationsblatt ergebenden Schlüsse vorbereitet:
Körperschaftsteuer
- Aus buchhalterischer Sicht wird empfohlen, über virtuelle Währungen sozusagen wie über Vorräte „eigener Art“ zu buchen. Kryptowährungen sind also nicht Geld, sondern Ware, mit der gehandelt wird, die gekauft wird, und mit der auf dem realen Markt Tauschgeschäfte getätigt werden können.
- Das Einkommensteuergesetz sieht keine besonderen Regeln für Crypto-Geschäfte vor; deshalb ist für die Zwecke der Bestimmung der Bemessungsgrundlage die korrekte Verbuchung der jeweiligen Transaktionen entscheidend. Bei der Festsetzung der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage wird vom Jahresüberschuss/-fehlbetrag ausgegangen.
- Beim Schürfen der Kryptowährung wird kein steuerbares Einkommen generiert. Dieses entsteht erst im Augenblick des Verkaufs der Kryptowährung (also deren Tausch gegen eine Fiat-Währung), des Tauschs von Kryptowährung gegen Ware oder Dienstleistungen, oder des Tauschs einer Kryptowährung gegen eine andere.
- Beim Crypto Mining kommen für die Zwecke der Körperschaftsteuer dieselben Regeln in Ansatz wie bei der eigenen Produktion.
- Beim An- und Verkauf von Waren/Dienstleistungen gegen Kryptowährungen handelt es sich um ein Tauschgeschäft, das aus steuerlicher Sicht wie der An- und Verkauf einer Sache behandelt wird. Das Einkommen aus dem Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Sache (bzw. gegen eine Dienstleistung) wird als Einkommen versteuert, das in dem Geschäftsjahr erwirtschaftet wurde, in dem der Tausch erfolgte. Analog erfolgt die Besteuerung von Einkommen aus einem Tausch zwischen verschiedenen Kryptowährungen.
- Finanzielles Einkommen aus dem Verkauf von Kryptowährung unterliegt der Besteuerung analog zum Einkommen aus dem Verkauf immaterieller beweglicher Wirtschaftsgüter (Vorräte sui generis). Der in der Buchhaltung erfasste Wert der Kryptowährung stellt die steuerlich absetzbaren Aufwendungen dar.
- Kryptowährungen werden zum Bilanzstichtag nicht zum realen Wert angesetzt.
Einkommensteuer
- Einkünfte aus Kryptogeschäften sind einkommensteuerpflichtig. Es handelt sich entweder um Einkommen aus selbständiger Tätigkeit gemäß § 7 oder Einkommen aus der mit Kryptowährung bezahlten Vermietung beweglicher Sachen oder Immobilien gemäß § 9 oder sonstiges Einkommen gemäß § 10 des Einkommensteuergesetzes.
- Entscheidend für die Einordnung des Einkommens unter die einschlägigen Bestimmungen von § 7 bzw. § 10 EStG-cz ist, ob der Steuerzahler die entsprechende Tätigkeit systematisch zwecks der Erwirtschaftung von Gewinnen auf eigene Rechnung und Verantwortung betreibt – dann handelt es sich um Einkommen gemäß § 7 EStG-cz. Betreibt der Steuerzahler die fragliche Tätigkeit nicht auf diese Weise, so handelt es sich um Einkommen gemäß § 10 Abs. 1 (b) (3) EStG-cz.
- Die Einkünfte eines Steuerzahlers, der über eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung der fraglichen Tätigkeit verfügt, werden gemäß § 7 Abs. 1 (b) EStG-cz (Einkommen aus gewerblicher Tätigkeit) besteuert; soweit der Steuerzahler seine Aufwendungen nicht in tatsächlicher Höhe zum Ansatz bringt, kann er einen Pauschbetrag in Höhe von 60% des Einkommens veranschlagen.
- Verfügt der Steuerzahler ungeachtet seiner gesetzlichen Pflicht nicht über die betreffende Gewerbeberechtigung, so gilt er als Steuerzahler, der einer unternehmerischen Tätigkeit nachgeht, und seine Einkünfte werden dann gemäß § 7 Abs. 1 (c) EStG-cz besteuert. Soweit er seine Aufwendungen nicht in tatsächlicher Höhe zum Ansatz bringt, kann er einen Pauschbetrag in Höhe von 40% des Einkommens veranschlagen.
- Bei Mieteinkünften kann es sich zum Einkommen gemäß § 7 Abs. 2 (b) EStG-cz handeln (das dem Geschäftsvermögen zufällt), oder um Einkommen gemäß
§ 9 Abs. 1 (a) EStG-cz (Einkommen aus der Vermietung beweglicher Sachen oder Wohnungen), oder um Einkommen aus der Vermietung beweglicher Sachen gemäß § 9 Abs. 1 (b) EStG-cz (ausgenommen Gelegenheitsvermietungen im Sinne des § 10 Abs. 1 (a) EStG-cz). - In dem Augenblick, in dem die Kryptotransaktion vollzogen wird, muss der Wert der Kryptowährung in Tschechischen Kronen (CZK) ausgedrückt werden. Da Kryptowährungen nicht auf dem Kursblatt der Tschechischen Nationalbank (ČNB) gelistet sind, erfolgt eine Umrechnung über eine Drittwährung.
- Beim Schürfen der Kryptowährung wird kein steuerbares Einkommen generiert. Dieses entsteht erst bei der Verwertung der geschürften Kryptowährung bzw. deren Tausch gegen andere Waren oder Dienstleistungen. Natürliche Personen, die nicht zur Rechnungslegung verpflichtet sind, erwerben mit der Kryptowährung eine Sache durch eigene Tätigkeit, und der Vorgang wird auch entsprechend versteuert.
- An- und Verkauf von Waren/Dienstleistungen für Kryptowährungen – diese Transaktionen gelten als Tausch von Sachleistungen zwischen zwei Parteien, Käufer und Verkäufer. Steuerbares Einkommen wird auf beiden Seiten erzielt, das auf beiden Seiten gemäß den Rechtsvorschriften für die Vermögensbewertung bewertet wird. Ähnlich gestaltet sich auch die Besteuerung von Einkommen, welches aus dem Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere herrührt.
- Das beim Verkauf von Kryptowährungen erzielte Einkommen kann bei natürlichen Personen Gegenstand der Besteuerung von Einkommen gemäß § 7 EStG-cz sein (Einkommen aus unternehmerischer Betätigung), soweit es von einem Unternehmer im Rahmen des Geschäftsbetriebs erzielt wird (sprich: seinem Geschäftsvermögen zufällt), oder aber als Einkommen gemäß § 10 EstG-cz (sonstiges Einkommen).
Umsatzsteuer
- Für die Zwecke der Umsatzsteuer gelten Kryptowährungen als ein alternatives Zahlungsmittel, das auf ähnliche Weise wie die gesetzlichen Zahlungsmittel verwendet wird.
- Soweit ein Steuerpflichtiger Kryptowährungen für seine Zwecke „schürft“, ist dieses Mining nicht Gegenstand der Steuer, denn es fehlt die direkte Verbindung bzw. die vertragliche Beziehung zwischen dieser Person und dem Empfänger. Anders gestaltet sich die Situation, wenn der Steuerpflichtige technologische Anlagen an- bzw. vermietet, die für das Crypto Mining notwendig sind.
- Ein Steuerpflichtiger, dessen Dienstleistung darin besteht, Kryptowährungen gegen Entgelt in eine Fiat-Währung zu tauschen (wobei das Entgelt in einer Tauschgebühr oder Gebühr für die Vornahme des Geschäfts besteht), ist im Geldwechselgeschäft tätig, die ohne Vorsteuerabzugsanspruch von der Steuer befreit ist. Dieselbe steuerliche Beurteilung gilt auch für den entgeltlichen Tausch von einer Kryptowährung in die andere.
- Soweit ein Steuerpflichtiger in Kryptowährungen handelt (also diese an- und verkauft), um regelmäßiges Einkommen zu generieren, also nicht bloß im Rahmen der Bewirtschaftung seines Privatvermögens, ist wirtschaftlich tätig. Diese wirtschaftliche Tätigkeit in Form des Handels mit Kryptowährungen zur Generierung regelmäßiger Einkünfte lässt sich ähnlich wie Geldgeschäfte beurteilen; bei letzteren handelt es sich um eine finanzwirtschaftliche Tätigkeit, die ohne Vorsteuerabzugsanspruch von der Steuer befreit ist.
Quelle:
https://www.financnisprava.cz/assets/cs/prilohy/d-seznam-dani/Info_kryptomeny_GFR.pdf