Höhe des Mindestlohns in Tschechien in 2022 und deren Auswirkungen auf Sozialhilfeleistungen und Abgaben

Effective as of 1 January 2022, the base rate for the minimum wage rises by CZK 1,000 per month to CZK 16,200, or by 5.90 crowns per hour to CZK 96.40. The increase was decided by the Czech government at the cabinet meeting of 5 November 2021, and implemented by government decree No. 405/2021 Coll.

V Auswirkungen des Mindestlohns 2022:

1. Auf die Höhe des garantierten Einkommens

Löhne, Gehälter und die Vergütung aus Vereinbarungen über Arbeitsleistungen außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses dürfen alle nicht weniger als der Mindestlohn betragen, der sich 2022 auf 16 200 CZK beläuft (wobei im Falle der Vereinbarungen über Arbeitsleistungen außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses ausschließlich der Mindeststundenlohn, also nicht das Monatsgehalt in Ansatz kommt).

In der Privatwirtschaft beschäftigte Arbeitnehmer, deren Gehalt nicht tarifvertraglich geregelt ist, sowie nicht in der Privatwirtschaft beschäftigte Arbeitnehmer sind vor Lohndumping durch das sog. „garantierte Einkommen“ geschützt. Arbeitsleistungen werden in acht Kategorien eingeordnet, abgestuft nach der Komplexität der Arbeitsaufgaben, der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung, und dem Grad der mit der Arbeit verbundenen Anstrengung, und für jede dieser Kategorien existiert ein Mindestniveau des garantierten Einkommens. Für Arbeitgeber ist damit nicht nur der Mindestlohn verbindlich – Arbeitnehmer müssen mindestens auf dem Mindestniveau des garantierten Einkommens für die jeweilige Gruppe entlohnt werden, und dieses steigt mit jeder Erhöhung des Mindestlohns an. Das niedrigste garantierte Einkommen für die 1. Kategorie von Arbeit stimmt mit der Höhe des Mindestlohns überein.

Das garantierte Einkommen bezieht sich nicht auf die Vergütung aus Vereinbarungen über Arbeitsleistungen außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses.
Soweit das Gehalt oder der Lohn nicht den Mindestlohn und das jeweils anzuwendende Mindestniveau des garantierten Einkommens erreicht, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

2. Auf die Krankenversicherungsbeiträge

Infolge der Anhebung des Mindestlohns steigt auch der Krankenversicherungsbeitrag für Personen ohne zu versteuerndes Einkommen und der Mindestversicherungsbeitrag für Arbeitnehmer an, der ab dem 1.1.2022 2 187 CZK beträgt und als 13,5% vom Mindestlohn festgesetzt wurde.

Alle Personen ohne zu versteuerndes Einkommen müssen aktiv verfolgen, ob und wie sich die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge ändert und entsprechende monatliche Zahlungen leisten. Hierzu gehören: nicht beschäftigte Personen, die nicht beim Arbeitsamt als arbeitslos gemeldet sind; Studenten über 26 Jahre, Hausfrauen, die nicht persönlich und ganztägig für mindestens ein Kind bis 7 Jahren oder wenigstens zwei Kinder bis 15 Jahren Sorge tragen, keine Rente aus der Rentenversicherung beziehen und nicht beim Arbeitsamt gemeldet sind.

Arbeitnehmer müssen sich nicht um die Höhe der Beitragszahlungen kümmern, weil diese vom Arbeitgeber abgeführt werden, der zugleich für deren korrekte Höhe haftet. Wurde für den Arbeitnehmer ein unter dem Mindestlohn liegendes Einkommen verrechnet, so muss der Arbeitgeber eine Nachtragskalkulation vornehmen und eine Nachzahlung leisten, um den Versicherungsbeitrag bis auf das gesetzliche Minimum auszugleichen. Lediglich in den Fällen, in denen es sich beim Arbeitnehmer um eine Person handelt, die als vom Staat versichert gilt (Rentner, Studenten, Personen in Elternzeit, beim Arbeitsamt gemeldete Personen, die eine sog. nicht kollidierende Beschäftigung ausüben), führt der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer Krankenversicherungsbeiträge lediglich von der tatsächlichen Höhe des Einkommens ab, selbst wenn dieses nicht die Mindestbeträge erreicht.

3. Auf den Kita-Steuerfreibetrag

Zusammen mit der Anhebung des Mindestlohns im Jahre 2022 ist auch der maximal in Anspruch zu nehmende Freibetrag für die Unterbringung des eigenen Kindes in einer Kindertagesstätte (der sog. Kita-Steuerfreibetrag) gestiegen, und zwar auf 16 200 CZK pro Jahr und Kind. Der Kita-Steuerfreibetrag wird von einem (im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind lebenden) Elternteil beansprucht, und zwar nicht eher als für das verstrichene ganze Kalenderjahr (im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs oder der Steuererklärung). Dieser Freibetrag ist eine Erleichterung der Steuerlast, die höchstens bis zur totalen Steuerbefreiung führen kann – im Unterschied etwa zur Steuerbegünstigung für Kinder entsteht also keinesfalls ein Anspruch auf einen Steuerbonus (bei der der Fiskus dem Steuerpflichtigen den Differenzbetrag auszahlt, falls der Betrag der Steuererleichterung höher ist als die Steuerlast).

4. Auf den Schwellenwert für die Auszahlung des Steuerbonus.

Mit dem Mindestlohn steigt auch das Limit, mit dem die tatsächliche Auszahlung von Steuerbonussen bedingt ist. 2022 wird diese Grenze auf 97 200 CZK angehoben, d.h. 8 100 CZK monatlich.

Ein Steuerbonus ist bares Geld, das Sie vom Staat erhalten, falls Ihr Kinderfreibetrag höher ist als die errechnete Einkommensteuer. Der Kinderfreibetrag kann als Bestandteil des monatlichen Gehalts (auf der Grundlage einer unterschriebenen Erklärung) oder auf einmal beim Lohnsteuerjahresausgleich bzw. in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

5. Auf den zulässigen Zuverdienst von beim Arbeitsamt registrierten Personen

Auch wer beim Arbeitsamt gemeldet ist, darf sich hinzuverdienen, höchstens aber bis zur Hälfte des Mindestlohns – 2022 also bis zu einem Betrag von 8 100 CZK, im Rahmen eines sog. nicht kollidierenden Beschäftigungsverhältnisses.

6. Auf den Schwellenwert für die Steuerbefreiung von Renten und Pensionsansprüchen

Renten und Pensionsansprüche sind zunächst einmal steuerbefreit, höchstens jedoch bis zum 36-fachen des Mindestlohns. 2022 beträgt der Schwellenwert für die Befreiung 583 200 CZK; bei höheren Renten ist der darüber hinausgehende Betrag nicht steuerbefreit, und der Betrag muss (im Wege einer Einkommensteuererklärung) versteuert werden.

7. Auf Sozialleistungen

Die Höhe des Mindestlohns hat keine direkte Auswirkung auf die Höhe der Bezüge aus der Sozialhilfe – aber sehr wohl auf die Anspruchsentstehung. Mit Anhebung des Mindestlohns steigt auch die Anspruchsgrenze für den Bezug bestimmter Sozialleistungen, so z.B. die Grundsicherung, das Wohngeld, Kindergeld oder Geburtengeld.

Bestimmte Haushalte bleiben deshalb womöglich unter der Anspruchsgrenze: es bleibt ihnen zwar mehr Bares bei der Gehaltsabrechnung, aber Sozialleistungen bleiben ihnen neuerdings verwehrt.

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