Litauen: bnt Insolvenzteam berät litauischen Schleifmittelproduzent

bnt attorneys in CEE unterstützte insolvente AWUKO in Litauen.

Das bnt-Insolvenz- und Restrukturierungsteam unter der Leitung des Spezialisten für grenzüberschreitende Insolvenzen und bnt-Partners Frank Heemann hat die litauische AWUKO Gesellschaft in insolvenzrechtlichen und damit zusammenhängenden Fragen beraten, nachdem zuvor die deutsche AWUKO Muttergesellschaft in Insolvenz geraten war.

AWUKO ist ein weltweit tätiges, deutsches Familienunternehmen und lange Zeit Weltmarktführer im Bereich Schleiftechnik.

Die Arbeit der Insolvenzanwälte von bnt attorneys in CEE umfasste die rechtliche, pragmatische und taktische Beratung in Bezug auf die Sicherung von Vermögensgegenständen der Gesellschaft, Verhandlungen mit dem Vermieter und mit potentiellen deutschen Investoren sowie den Gesprächen mit der Insolvenzverwaltung der deutschen AWUKO Muttergesellschaft. Nachdem feststand, dass die litauische AWUKO Tochter wegen der Insolvenz der deutschen Mutter nicht überlebensfähig sein würde, berieten die Anwälte von bnt attorneys in CEE die litauische Geschäftsführung bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Litauen und bei damit zusammenhängenden Fragen und Pflichten der Geschäftsführung.

Das Beratungsteam bestand aus Rechtsanwalt Frank Heemann, Partner bei bnt attorneys in CEE mit vieljähriger Erfahrung in grenzübergreifenden Insolvenzfällen, sowie Senior Associate und Anwalt Dr. Andrius Juškys.

Das Gesetz über die Insolvenz juristischer Personen sieht vor, dass im Falle der Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens der Geschäftsführer ein Insolvenzverfahren einleiten muss. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung kann dazu führen, dass der Geschäftsführer der Gesellschaft den Gläubigern gegenüber zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet ist. Ist die Gesellschaft nicht in der Lage, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, oder übersteigen die Verbindlichkeiten den Wert der Aktiva, muss der Geschäftsführer der Gesellschaft unverzüglich handeln, d.h.:
– die Gesellschafter der juristischen Person über die Zahlungsunfähigkeit unterrichten und eine Lösung zur Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit der juristischen Person vorschlagen;
– ein Insolvenzverfahren einleiten;
– sonstige Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Gläubiger ergreifen.

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