Tschechien: Ausübung von Telearbeit gemäß der Novellierung des Arbeitsgesetzbuchs

Das sog. „große“ Änderungsgesetz zum Arbeitsgesetzbuch, mit dem europäisches Recht umgesetzt werden soll, wird weiter im Abgeordnetenhaus debattiert. Die geplanten Änderungen betreffen u.a. die Ausübung von Telearbeit.

Das jüngste Änderungsgesetz zum ArbGB-cz, welches mit der Umsetzung europäischer Gesetzgebung befasst ist, hat im Rahmen des legislativen Prozesses bereits die zweite Lesung im Abgeordnetenhaus durchlaufen. Bei den zu transponierenden Vorschriften handelt es sich um die Richtlinie (EU) 2019/1158 vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige sowie die Richtlinie (EU) 2019/1152 vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union. Die nächste Debatte des Gesetzesentwurfs ist für die 70. Sitzung des Abgeordnetenhauses ab dem 27. Juni 2023 geplant. Da die Umsetzungsfrist für beide o.g. Richtlinien bereits im August 2022 abgelaufen ist, darf davon ausgegangen werden, dass die Novelle zum Arbeitsgesetzbuch wohl in den allernächsten Monaten verabschiedet werden wird. Weil aber der gesetzgeberische Prozess noch nicht abgeschlossen ist, ist es durchaus möglich, dass der Gesetzestext im Rahmen der weiteren Verhandlungen noch Änderungen erfährt.

Vorgesehen sind grundlegende Änderungen sowohl auf Arbeitgeberseite als auch auf Arbeitnehmerseite. Von den anstehenden Änderungen dürfte insbesondere die geplante Home-Office-Regelung interessant sein, einschließlich der Pflicht zur Erstattung von Aufwendungen, die im Rahmen eines Telearbeit-Arrangements anfallen. Die Neufassung des ArbGB-cz sieht vor, dass die Ausübung von Telearbeit nur auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich ist. Die sich aus einer solchen Vereinbarung ergebende Verpflichtung kann im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelöst werden bzw. aus beliebigem Grund (oder auch ohne Angabe von Gründen) unter Einhaltung einer fünfzehntägigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Gemäß der Neufassung des Arbeitsgesetzbuchs soll außerdem eine Abrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich sein, wonach keine der Parteien die Home-Office-Vereinbarung kündigen kann. Die vorstehend beschriebenen Regeln stellen eine Abkehr von der bisherigen Regelung im ArbGB-cz dar.

Des Weiteren sieht die Novelle zum ArbGB-cz vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer seine Aufwendungen erstatten wird, die ihm bei der Ausübung von Telearbeit entstehen. Konkret soll dies entweder auf Nachweisbasis erfolgen (wobei der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber den Beleg führt, welche seiner Kosten im Zusammenhang mit der Home-Office-Tätigkeit stehen) oder aber in Form einer Ausgleichspauschale. Allerdings schreibt das Änderungsgesetz zum Arbeitsgesetzbuch zugleich fest, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine schriftliche Vereinbarung des Inhalts treffen können, dass dem Arbeitnehmer nur eine teilweise oder gar keine Erstattung seiner Aufwendungen im Zusammenhang mit der mobilen Ausübung seiner Arbeit zusteht. Arbeitnehmer, die auf der Grundlage einer Vereinbarung außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses tätig sind, erlangen keinen automatischen Anspruch auf eine solche Aufwandserstattung; allerdings kann individuell eine solche vereinbart werden.

Damit lässt sich festhalten, dass die derzeit in Lesung befindliche Änderung des Arbeitsgesetzbuchs die Aufwandserstattung an mobile Arbeitnehmer vereinfacht, insofern als es im Ermessen des Arbeitgebers liegen wird, auf welche Art diese erfolgt, bzw. auch eine Vereinbarung möglich wird, wonach der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine solche Aufwandserstattung haben soll. Die Gesetzesvorlage liefert größere Rechtssicherheit für Rechtsbeziehungen betreffend Home-Office-Arrangements und konkretisiert die juristischen Aspekte einer solchen Art der Arbeitsleistung.

Quelle:
Parlamentsdrucksache Nr. 423

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