Tschechien: Änderungen bei der Sozialversicherung betreffend die sog. Vereinbarungen über Arbeitsleistungen ab dem 1.7.2024

Kommt es mit dem ersten Tag der Sommerferien zu umwälzenden Änderungen betreffend die Versicherungsbeiträge bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (DPP)? Welche weiteren Pflichten kommen auf Arbeitgeber zu, die Mitarbeiter auf DPP-Basis beschäftigen?

Ab dem 1.7.2024 ändert sich die Rechtslage bei den sog. „Vereinbarungen über die Erledigung eines Arbeitsauftrags“, also den Vereinbarungen über eine geringfügige Beschäftigung als einer arbeitsrechtlichen Sonderform, die v.a. für Studenten, Aushilfskräfte, Ferienarbeiter usw. genutzt wird – abgekürzt „DPP“. Konkret geht es darum, dass eine Regelung ausgesetzt wird, die gemäß dem Maßnahmenpaket zur Konsolidierung der öffentlichen Finanzen ursprünglich zum 01.07.2024 hätte in Kraft treten sollen. Damit gilt, dass sich die Versicherungsbeiträge bei DPP-Vereinbarungen auch weiterhin nach den bisherigen Rechtsvorschriften richten. Allerdings wird neuerdings eine Registrierungs- und Berichtspflicht für Arbeitgeber gelten, welche DPP eingegangen sind. Die erwähnte Änderung betreffend die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen soll dann erst zum 01.01.2025 umgesetzt werden.

Der Arbeitgeber hat die Einstellung jedes neuen Mitarbeiters auf DPP-Basis der Sozialversicherungsbehörde (ČSSZ) im Rahmen der monatlichen Meldungen bis zum 20. des Folgemonats anzuzeigen. Bei bisherigen (bisher nicht gemeldeten) Arbeitnehmern ist diese Pflicht bis zum 20.08.2024 zu erfüllen. Beginn und Ende der geringfügigen Beschäftigung können elektronisch vermittels des entsprechenden elektronischen Formulars angezeigt werden. War der Arbeitgeber bisher nicht bei der ČSSZ gemeldet, so hat er sich bis zum 30.7.2024 im Arbeitgeberverzeichnis registrieren zu lassen.

Außerdem sollen Arbeitgeber künftig einzeln für jeden Mitarbeiter, mit dem eine DPP geschlossen werden, einen neuen elektronischen Monatsbericht über die vom Arbeitgeber verbuchten Einkünfte abgeben. Dies betrifft auch Arbeitnehmer, die nicht sozialversicherungspflichtig geworden sind, sowie diejenigen, die im jeweiligen Monat überhaupt kein Einkommen erzielt haben.

Dieser Bericht (für jeden einzelnen auf der Grundlage einer DPP beschäftigten Mitarbeiter) soll Vor- und Zunamen sowie die sog. Geburtsnummer des Mitarbeiters umfassen, sodann deren Krankenkasse, den Antritt sowie das Ende der Beschäftigung, und die Höhe seines Einkommens im jeweiligen Monat.

Quelle:
CSSZ (Tschechische Sozialversicherungsbehörde), Ges. Nr. 163/2024 Slg.

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