5%ige Beitragsermäßigung bei der Sozialversicherung für Arbeitgeber, die bestimmte Arbeitnehmer beschäftigen

Ab dem nächsten Jahr werden Arbeitgeber eine 5%ige Beitragsreduzierung für die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung geltend machen können. Das entsprechende Änderungsgesetz zum Gesetz über Sozialversicherungsbeiträge und den Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik setzt sich zum Ziel, Arbeitgeber zur Einstellung von Personen zu motivieren, die wegen ihres Alters oder aus verschiedenen Gründen im Zusammenhang mit ihrer Lebenssituation heraus keine Vollzeitbeschäftigung eingehen können.

Arbeitgeber, die ausgewählte Arbeitnehmer im Teilzeitverhältnis beschäftigen, können bereits ab Februar 2023 eine 5%ige Ermäßigung des Arbeitgeberbeitrags zur Sozialversicherung in Anspruch nehmen.
Zu den ausgewählten Kategorien von Arbeitnehmern gehören:
– Arbeitnehmer über 55 Jahre
– Arbeitnehmer, die sich um ein (eigenes oder Pflege-)Kind unter 10 Jahren kümmern
– Arbeitnehmer, die sich um eine nahestehende pflegebedürftige Person kümmern
– Schüler an weiterführenden Schulen oder Hochschulstudenten (ausgenommen Fern-/Korrespondenzstudium, Abendklassen, Distanzstudium (Telelearning) und berufsbegleitendes Studium)
– Arbeitnehmer, die in den vergangenen 12 Monaten als Bewerber für eine Umschulungsstelle eingestellt wurden
– Behinderte Arbeitnehmer.

Die Beitragssatzermäßigung betrifft außerdem auch Personen im Alter von weniger als 21 Jahren, unbeachtlich des Umfangs deren Beschäftigung (Teilzeit/Vollzeit). Die Kriterien für die Inanspruchnahme der monatlichen Ermäßigung lauten wie folgt:
– Die Arbeitszeit beträgt mindestens 8 Stunden, jedoch nicht mehr als 30 Wochenarbeitsstunden;
– die Bemessungsgrundlage für alle Beschäftigungsverhältnisse bei ein und demselben Arbeitgeber beträgt nicht mehr als das 1,5-fache des Durchschnittslohns, und
– die von dem Gesamtumfang der geleisteten Arbeitsstunden auf eine Stunde entfallende Bemessungsgrundlage für alle Beschäftigungsverhältnisse bei ein und demselben Arbeitgeber beträgt nicht mehr als 1,15 % des Durchschnittslohns.

Diese Kriterien für die Ermäßigung des Beitragssatzes müssen für den gesamten Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses über den gesamten Monat hinweg erfüllt sein. Hat der Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungsverhältnisse, so wird die Ermäßigung von demjenigen Arbeitgeber in Anspruch genommen, der sie als erster bei der Sozialversicherungsverwaltung (ČSSZ) anzeigt.

Der Arbeitgeber muss diese Anzeige elektronisch bei der ČSSZ vornehmen, und zwar einen Monat vor dem Tag, ab dem er die Ermäßigung für den betreffenden Arbeitnehmer in Anspruch nehmen möchte, spätestens jedoch vor Einreichung der Übersicht der Beitragszahlungen für den konkreten Monat, für den die Ermäßigung beansprucht wird.

Der Arbeitgeber führt die in Anspruch genommene Ermäßigung in dem Standardformular für die Übersicht der zu leistenden Beitragszahlungen auf, die bei der ČSSZ eingereicht wird.

Quelle:
Ges. Nr. 216/2022 Slg.

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