Ein und dieselbe Person als Exekutiv- und Aufsichtsorgan einer AG?

Czech Republic: Seit dem 1. Januar 2014 können Aktiengesellschaften das sog. monistische Führungssystem übernehmen

Mit dem Inkrafttreten des neuen tschechischen Privatrechts haben Aktiengesellschaften jetzt die Wahl, ihre Organisationsverfassung am sog. monistischen System auszurichten, in dem anstelle des (aus dem dualistischen System bekannten) Vorstands und Aufsichtsrats ein geschäftsführender Direktor und ein Verwaltungsrat bestellt werden. Die Hauptversammlung bleibt auch weiterhin das oberste Organ der Gesellschaft.

Bis zum 31. Dezember 2013 hatten sämtliche Aktiengesellschaften nach tschechischem Recht pflichtig einen Vorstand und einen Aufsichtsrat zu bestellen (sog. dualistisches System). Allein die Europäischen Aktiengesellschaften (SE) konnten sich damals schon für das monistische System der Unternehmensverfassung entscheiden.

Während die Kompetenzen der Hauptversammlung die selben sind, egal ob die Aktiengesellschaft sich für das monistische oder das dualistische System entscheidet, ist die Verteilung der Kompetenzen zwischen dem im weitesten Sinne ausführenden Organ (Führungsgremium) und dem Kontrollorgan (Aufsichtsorgan) in den beiden Systemen sehr verschieden.

Der geschäftsführende Direktor ist das sog. Statutarorgan der Gesellschaft (bzw., nach deutscher Terminologie, ihr gesetzlicher Vertreter), und vertritt als solches die Gesellschaft im Außenverhältnis. Ihm obliegt die Führung der Geschäfte der Gesellschaft. Dabei hat er freilich die Grenzen zu respektieren, die der Verwaltungsrat in seiner Vorgabe der grundlegenden Geschäftspolitik der Gesellschaft gezogen hat.

Der Verwaltungsrat gibt nicht nur die grundlegende Ausrichtung der Geschäftsführung vor, sondern ernennt außerdem den geschäftsführenden Direktor und überwacht dessen Tätigkeit; gemäß Gesetz gehören in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsrats außerdem sämtliche weiteren Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung obliegen. Damit sind die Kompetenzen des Verwaltungsrats sehr viel breiter gezogen als die des Aufsichtsrats.

In der Praxis werden auf das monistische System in vielen Fällen Aktiengesellschaften zurückgreifen, die Schwierigkeiten damit haben, sämtliche notwendigen Organe personell zu besetzen. Nach vorherrschender Auffassung ist es nämlich statthaft, dass das Amt das geschäftsführenden Direktors und das Amt des Vorsitzenden (und einzigen Mitglieds) des Verwaltungsrats von ein und derselben natürlichen Person wahrgenommen werden.

Der Nachteil des monistischen Systems besteht darin, dass der vom Gesetzgeber gebotene rechtliche Rahmen Stückwerkscharakter hat, woraus sich bei der Auslegung Unklarheiten ergeben. Aus diesem Grund ist geboten, beim Entwurf der Satzung insbesondere der Verteilung der Kompetenzen zwischen dem geschäftsführenden Direktor und dem Verwaltungsrat große Aufmerksamkeit zu schenken.

Tomáš Volejník, Senior Legal Asistent

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