Wann unterliegt eine vereinbarte Ablösesumme der Mehrwertsteuer?

Czech Republic: Laut Rechtsprechung unterliegt eine Ablösesumme, die als Abfindung für bereits erfolgte Leistungen gezahlt wird, der Mehrwertsteuer

Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die in einer Auflösungsvereinbarung vereinbarte Ablösesumme der Mehrwertsteuer unterliegt (Entscheidung AZ 8 Afs 30/2013).

Die Klägerin hatte einen Vertrag mit der Stadt České Budějovice als Auftraggeberin geschlossen, dem gemäß die Klägerin ursprünglich die Revitalisierung eines ehemaligen Kasernengeländes hätte ausführen sollen, in deren Zuge die Kasernengebäude abgerissen und neue Immobilien errichtet würden. Im Verlauf der Arbeiten entschied sich die Stadt jedoch, den Vertrag mit der Klägerin zu beenden und das Revitalisierungsprojekt mit einem anderen Träger fortzuführen. Zu dem Zeitpunkt hatte die Klägerin den Abriss der ursprünglichen Kasernengebäude bereits beendet, aber noch nicht mit der Errichtung der künftigen Immobilien begonnen. Im Rahmen der Beendigung der Zusammenarbeit vereinbarten die Parteien die Zahlung einer Ablösesumme. Die zur Entscheidung anstehende Streitigkeit drehte sich um die Frage, ob diese Ablösesumme umsatzsteuerpflichtig ist oder nicht.

Die Klägerin vertrat den Standpunkt, es handele sich um eine finanzielle Erfüllungsleistung, die den Charakter einer Schadensersatzzahlung habe, insofern als vergeblich Aufwendungen für ein Bauentwicklungsprojekt gemacht worden seien. Von daher komme keine Umsatzsteuer zum Ansatz. Nach den Worten der Klägerin habe es sich um eine vereitelte Investition gehandelt, da sie zur Beendigung der Zusammenarbeit praktisch gezwungen worden sei. Sie argumentierte außerdem mit dem Fehlen eines konkreten Vertrags über die ausgeführten Abrissarbeiten.

Die Steuerbehörde in der Rolle der Beklagten hielt dem entgegen, dass die geleistete Zahlung eine steuerbare Leistung sei, weil es sich um ein Entgelt für faktisch erbrachte Abrissarbeiten (als Teil des Projekts) gehandelt habe, welche für die Stadt einen verwertbaren Vermögenswert hatten. Den Mehrwert will die Steuerbehörde darin sehen, dass die Stadt nicht länger für den Abriss der Kasernen durch einen Dritten sorgen muss.

Das in der Sache angerufene Bezirksgericht und in Folge auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigten die Auffassung der Steuerbehörde, wonach die fragliche Leistung der Mehrwertsteuer unterliegt. Nach den Worten des Verwaltungsgerichtshofs ist es unerheblich, wie der Grund für den ausbezahlten Betrag in der Vereinbarung bezeichnet wird; maßgeblich sei vielmehr dessen faktischer Charakter. Ziel des Projekts sei es unzweifelhaft gewesen, eine bestimmte Liegenschaft durch Neubauten zu revitalisieren; das Gericht befand, dass auch die der Bautätigkeit vorausgehenden (und diese erst ermöglichenden) Abrissarbeiten zur Aufwertung des Zielgeländes führten.

Wir empfehlen von daher, bei Ablöse-/Abfindungs- und Ausgleichszahlungen stets sorgfältig zu prüfen, ob es sich ausschließlich um eine Zahlung handelt, für die keine Gegenleistung erbracht wird. Im gegenteiligen Fall müssen die umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen in Betracht gezogen werden.

Quelle: Entscheidung des Tschechischen Verwaltungsgerichtshofs AZ 8 Afs 30/2013

Radka Šlancarová, Tax Advisor

 

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