Welche Neuerungen ergeben sich für Sie aus der Novellierung der Zwangsvollstreckungsordnung?

Slowakei: Zukünftig wird Ihr Geld nicht mehr durch Ihren bevorzugten Gerichtsvollzieher eingetrieben.

Zukünftig wird Ihr Geld nicht mehr durch Ihren bevorzugten Gerichtsvollzieher eingetrieben, soweit er nicht im Bezirk, in welchem der Schuldner wohnt oder seinen Sitz hat, tätig ist und durch Zufall ausgewählt wird. Der Grund hierfür ist, dass ab dem 1. April 2017 die Zuweisung des Gerichtsvollziehers mittels zufälliger Auswahl erfolgen wird. Eine Ausnahme werden Zwangsvollstreckungsverfahren gegen denselben Schuldner bilden, die durch denselben Gerichtsvollzieher geführt werden sollen. Ein Gerichtsvollzieher wird demnach für alle Zwangsvollstreckungsverfahren gegen einen Schuldner zuständig sein.

Einen Antrag auf Zwangsvollstreckung können Sie auf verschiedene Arten stellen, grundsätzlich abhängig davon, ob Sie ein elektronisches Postfach haben (mehr zur Aktivierung der elektronischen Postfächer finden Sie hier). Sofern Sie das Postfach aktiviert haben, können Sie den Antrag einfach elektronisch mittels eines Formulars beim nunmehr einzig zuständigen Gericht, dem Bezirksgericht Banská Bystrica, einreichen. Haben Sie das Postfach nicht aktiviert, müssen Sie entweder den Antrag bei einem beliebigen Gerichtsvollzieher stellen, welcher die Urkunden in elektronische Form konvertieren und dem Gericht zustellen wird. Hierfür steht dem Gerichtsvollzieher allerdings ein Entgelt zu, das zu den Zwangsvollstreckungskosten hinzugerechnet wird. Die andere und komfortablere Lösung ist die Antragsstellung mittels eines Vertreters, z. B. eines Rechtsanwalts, der das elektronische Postfach bereits aktiviert hat.

Das Entgelt des Gerichtsvollziehers wird zukünftig die Höhe der einzutreibenden Forderung nicht mehr übersteigen können. Bei einem Wechsel des Gerichtsvollziehers wird dem ursprünglichen Gerichtsvollzieher kein Entgelt zustehen. Die Benachrichtigung über die Einleitung der Zwangsvollstreckung wird dann auch die genaue Höhe der Kosten bei Bezahlung des geschuldeten Betrags umfassen.

Die Dauer des Zwangsvollstreckungsverfahrens wird nunmehr zeitlich begrenzt sein. Der Gerichtsvollzieher wird die Zwangsvollstreckung einstellen, sofern er kein ausreichendes Vermögen beim Schuldner innerhalb eines festgelegten Zeitraums feststellen kann. Für eine natürliche Person gelten hierbei fünf Jahre ab Beginn der Zwangsvollstreckung oder seit der letzten Vollstreckungshandlung in das Vermögen des Schuldners und für eine juristische Person 30 Monate.

Die erwähnten Änderungen treten am 1. April 2017 in Kraft und beziehen sich ausschließlich auf Zwangsvollstreckungsverfahren, die nach diesem Datum eingeleitet werden.

Zukünftig wird Ihr Geld nicht mehr durch Ihren bevorzugten Gerichtsvollzieher eingetrieben.

Newsletter abonnieren

Wenn Sie den Newsletter abonnieren, stimmen Sie zugleich unseren Datenschutzbedingungen zu.