Durchgriffshaftung in der Slowakei

Gläubiger werden zukünftig ihre Forderungen direkt beim Mehrheitsgesellschafter geltend machen können.

Einer der wichtigsten Gründe für die Geschäftstätigkeit mittels Kapitalgesellschaften, ist die Übertragung des unternehmerischen Risikos von sich auf die Gesellschaft. Forderungen gegen die Gesellschaft werden also nur aus dem Gesellschaftsvermögen befriedigt und die Gesellschafter sind mit ihrem Privatvermögen geschützt. Dieser Schutz ist unter der Bezeichnung Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu verstehen.

Die jüngste Novelle des slowakischen Handelsgesetzbuches führt nun erstmals eine Bestimmung ein, die diesen Schutz teilweise bricht.

Die Neuregelung bezieht sich allerdings nur auf beherrschende Gesellschafter. Beherrschender Gesellschafter ist die natürliche oder juristische Person, die die Mehrheit der Stimmrechte in der Gesellschaft hat.

Gemäß der verabschiedeten Novelle haftet der beherrschende Gesellschafter für die Schäden der Gläubiger der Gesellschaft, die durch die Insolvenz entstehen, sofern er die Insolvenz durch seine Handlungen verursacht. Eine Gesellschaft ist dabei nicht nur dann insolvent, wenn sie mehr als einen Gläubiger hat und der Wert ihrer Verbindlichkeiten den Wert ihres Vermögens übersteigt, sondern auch dann, wenn die Insolvenz mangels Masse abgelehnt bzw. eingestellt wird oder eine Zwangsvollstreckung nicht durchgeführt werden kann.

Eine Haftung kann verhindert werden, wenn der beherrschende Gesellschafter nachweist, die Insolvenz nicht verursacht zu haben, d.h. informiert und gutgläubig im Interesse der Gesellschaft gehandelt zu haben. Damit wird die sog. „Business Judgement Rule“ nun auch in der Slowakei eingeführt, wie sie aus dem Common Law bekannt ist. Die beherrschenden Gesellschafter sollen damit vor den Konsequenzen schlechter unternehmerischen Entscheidungen geschützt werden, die jedoch nicht auf die Schädigung der Gesellschaft oder ihrer Gläubiger gerichtet waren.

Bei Festlegung der jeweiligen Schadenshöhe wird die Höhe der unbefriedigten Forderungen des Gläubigers zugrunde gelegt. Gläubiger werden jedoch nicht daran gehindert, auch den tatsächlichen Schaden zusammen mit dem entgangenen Gewinn einzufordern.

Für Gläubiger bestehen damit zukünftig höhere Chancen, dass bei einer Insolvenz des Geschäftspartners die offenen Forderungen doch noch beglichen werden. Allerdings gilt dies nur, wenn der beherrschende Gesellschafter die Insolvenz verursacht hat.

Die Bestimmung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

 

Quelle: Gesetz Nr. 264/2017 Slg.

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