Verschärfung der Pflichten auf Seiten der Insolvenzantragsteller im Zusammenhang mit der Stellung des Insolvenzantrags; erste Konsequenzen dieser Änderungen

Mitte des Jahres ist ein vieldiskutiertes Änderungsgesetz zur Insolvenzordnung in Kraft getreten, welches sich als eines seiner Hauptziele vorgenommen hatte, sog. schikanöse bzw. bösgläubige Insolvenzanträge aus der Welt zu schaffen. Dabei ist der Gesetzgeber unter anderem den Weg gegangen, die Art und Weise der Festsetzung von Vorausleistungen auf die Kosten des Insolvenzverfahrens zu ändern.

Vor der Neufassung der Insolvenzordnung galt, dass das Insolvenzgericht dem Insolvenzantragsteller in seiner Entscheidung über den Vermögensverfall des Insolvenzschuldners auferlegen konnte, innerhalb einer festgesetzten Frist eine Vorausleistung auf die Aufwendungen des Insolvenzverfahrens zu erbringen, falls dies zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens notwendig erschien und die benötigten Mittel nicht anderweitig beizubringen waren. Das Gericht ging in analoger Weise dort vor, wo der Insolvenzschuldner mittellos war. Es lag damit im Ermessen des Gerichts, ob es den Insolvenzantragsteller verpflichten wollte, eine Sicherheit für die Kosten des Insolvenzverfahrens zu stellen oder nicht, ungeachtet dessen, ob es sich etwa beim Insolvenzantragsteller um den Schuldner selbst oder um einen seiner Gläubiger handelte.

Seit Juli dieses Jahres hat das Gericht diesen Ermessensspielraum nurmehr im Falle von schuldnerseitigen Insolvenzanträgen. Für Insolvenzanträge seitens Gläubiger hingegen gilt: ist der Insolvenzantrag gegen eine juristische Person gerichtet, die als Unternehmer auftritt, so muss der Insolvenzantragsteller eine Vorausleistung auf die Kosten des Insolvenzverfahrens in Höhe von 50 000 CZK erbringen; ist der Insolvenzantrag des Gläubigers gegen eine juristische Person gerichtet, die nicht Unternehmer ist, oder gegen eine natürliche Person, so beträgt die Vorausleistung auf die Kosten des Insolvenzverfahrens 10 000 CZK. Der Gläubiger als Insolvenzantragsteller muss also in jedem Fall eine Vorausleistung auf die Kosten des Insolvenzverfahrens erbringen, die zusammen mit der Stellung des Insolvenzantrags zur Zahlung fällig ist.

Falls der Gläubiger, der den Insolvenzantrag gestellt hat, diese Vorausleistung auf die Kosten des Insolvenzverfahrens, die zusammen mit der Stellung des Antrags fällig wird, nicht ordnungs- und fristgemäß erbracht, so hat dies die Abweisung des Insolvenzantrags wg. offensichtlichen Mangels an Gründen zur Folge. In seiner Entscheidung über die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Gründen kann das Insolvenzgericht dem Insolvenzantragsteller ein Bußgeld wg. Stellung des Antrags auferlegen, und zwar bis zu einer Höhe von 500.000,- CZK.

Ein Gläubiger, welcher Insolvenzantrag stellt, hat nachzuweisen, dass er gegenüber dem Schuldner eine fällige Forderung hat, und diese im Rahmen des Antrags anzumelden. Ist der Schuldner eine juristische Person, so muss der Insolvenzantragsteller (soweit er Buch führt oder ein Steuerbelegwesen gemäß Sondergesetz eingerichtet hat) die Forderung durch ein Schuldanerkenntnis (mit beglaubigter Unterschrift des Schuldners) nachzuweisen, oder aber durch eine vollstreckbare Entscheidung oder eine notarielle Niederschrift mit Einwilligung zu deren Vollstreckung oder ein Protokoll des Zwangsvollstreckers mit Einwilligung zu dessen Vollstreckung oder eine Bescheinigung seitens des Wirtschaftsprüfers gemäß Sondergesetz (https://www.zakonyprolidi.cz/cs/2006-182 – f6012852) bzw. seitens eines gerichtlichen Sachverständigen oder eines Steuerberaters, wonach der Antragsteller die Forderung in seinen Büchern erfasst hat.

Eine weitere Änderung bei der Stellung von Insolvenzanträgen betreffend natürliche Personen macht es erforderlich, dass Insolvenzanträge, die mit einem Antrag auf Genehmigung der Entschuldung einhergehen, von einem Rechtsanwalt, Notar, Gerichtsvollzieher, Insolvenzverwalter oder einer sog. akkreditierten Person gestellt werden.

Hat die Neufassung der Insolvenzordnung messbare Konsequenzen gezeitigt? Einer Pressemitteilung der Creditreform zufolge ist die Zahl der Insolvenzanträge nach der steigenden Konjunktur im Juni derart rasant zurückgegangen, dass die Juliwerte für die Gesamtzahl der Insolvenzanträge auf 26% des durchschnittlichen Halbjahreswerts des Jahres 2017 gefallen ist. Ein Vergleich mit den ersten neun Monaten des Jahres 2016 zeigt, dass die Gesamtzahl der Insolvenzanträge um 19,87% zurückgegangen ist. Bei Handelsgesellschaften beträgt der Rückgang 23,06 %, bei natürlichen Personen 19,58%.

Quelle:
Ges. Nr. 182/2006 Slg., über die Insolvenz und die Arten ihrer Beantwortung (Insolvenzordnung)

 

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