Rumänien: Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu den Bürgschaftserklärungen eines Kreditinstituts

Garantieerklärung eines Kreditinstituts – vollstreckbarer Titel nur, wenn sie einen Kreditvertrag garantiert

Der Ausschuss des Obersten Kassations- und Justizgerichtshofs zur Lösung bestimmter Rechtsfragen hat auf Antrag des Bukarester Gerichts über die Vollstreckbarkeit der Bankgarantieerklärung entschieden.
So hat der Oberste Gerichtshof am 7. Juni 2021 entschieden, dass eine von einem Kreditinstitut ausgestellte Garantieerklärung nur dann vollstreckbar ist, wenn sie zur Absicherung eines Kreditvertrages ausgestellt wird.
Diese Auslegung soll die unklare Regelung bezüglich der Vollstreckbarkeit dieser persönlichen Garantie beheben, die sowohl durch die aktuelle Form der Notverordnung Nr. 99/2006 („GEO 99/2006“), die das Gesetz Nr. 58/1998 über die Banktätigkeit aufhob („Gesetz Nr. 58/1998“), als auch durch die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über persönliche Garantien bestimmt wurde.
In diesem Zusammenhang stellt die von einem Kreditinstitut ausgestellte Bürgschaftsurkunde nur dann einen vollstreckbaren Titel dar, wenn sie zur Absicherung eines Kreditvertrags ausgestellt wird, wobei die Lösung des Obersten Gerichtshofs unter mehreren Gesichtspunkten sinnvoll ist.
Einerseits ist diese Auslegung ein notwendiger Bezugspunkt in Bezug auf die uneinheitliche Praxis in diesem Bereich, die durch die Unsicherheit bezüglich des Charakters der Bankgarantieerklärung als vollstreckbarer Titel entstanden ist, und andererseits legt sie den Gegenstand der Garantie fest, damit die Erklärung einen vollstreckbaren Titel darstellt, nämlich die Kreditverträge.
Obwohl diese Entscheidung für das Gericht, das die Entscheidung beantragt hat, ab dem Datum ihrer Verkündung bindend ist, sind von echtem Interesse die Erwägungen des Obersten Gerichts, die in der Begründung enthalten sind, die spätestens 30 Tage nach dem Datum der Entscheidung veröffentlicht wird.
Somit wird die Entscheidung ab dem Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt, spätestens 15 Tage ab dem Datum der Begründung, verbindlich. 

 

Quelle:

Entscheidung des Obersten Kassations- und Justizgerichtshofs Nr. 43 in der Rechtssache Nr. 643/1/2021,

Gesetz Nr. 287/2009 über das Zivilgesetzbuch, GEO Nr. 99/2006 über Kreditinstitute und Kapitaladäquanz,

Gesetz Nr. 58/1998 über die Banktätigkeit.

 

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