Dekret über die Einführung ausländischer Hinterlegungsscheine verabschiedet

Weißrussland: Das Dekret ermöglicht es ausländischen Gesellschaften, Anteile belarussischer Gesellschaften an ausländischen Börsen zu kaufen.

Das Dekret „Über die Emission und den Umlauf von Aktien mittels ausländischer Hinterlegungsscheine“ regelt den Verkauf von Anteilen belarussischer Gesellschaften an ausländischen Börsen.

Auf Basis des Dekrets können offene Aktiengesellschaften („OAO“) ihre Aktien vertraglich an im Ausland ansässige Organisationen zum anschließenden „Verkauf“ überlassen.

Technisch erfolgt dies, indem die ausländische Organisation für die überlassenen Aktien Hinterlegungsscheine (engl. depositary receipt) emittiert, die an der ausländischen Börse verkauft werden.

Die Aktien, für die ausländische Hinterlegungsscheine begeben werden, werden dabei in ein spezielles Treuhanddepot eingebucht, das der Emittent der Hinterlegungsscheine bei einem Belarussischen Depositar zu eröffnen hat.

Zu beachten ist, dass eine OAO nicht mehr als 25 % des Stammkapitals gemäß dem oben genannten Verfahren veräußern darf.

Eine OAO kann dabei zu überlassende eigene Aktien zuvor von den Aktionären erwerben oder aber zu diesem Zwecke auch eine Kapitalerhöhung durchführen, die dann aber vom Finanzministerium registriert werden muss. Darüberhinaus enthält das Dekret noch eine Reihe von Beschränkungen – insbesondere in Bezug auf belarussische Banken.

Zu erwähnen ist, dass das Dekret auch Steuervergünstigungen einräumt. So sind Dividenden auf durch Hinterlegungsscheine verkaufte Aktien bis zur Umwandlung der Hinterlegungsscheine – wie auch in bestimmten anderen Fällen – nicht steuerpflichtig. Diese Vergünstigung gilt bis zum Jahre 2020.

Das Dekret tritt am 11. September 2016 in Kraft.

Quelle: Nationales Rechts-Internetportal der Republik Belarus (NRIP) 14.11.2015, 1/16099

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