Einbeziehung von AGB bei internationalen Verträgen

Fremdsprachige AGB finden nur Anwendung, wenn auf diese in der Verhandlungs- und Vertragssprache hingewiesen wird.

Unternehmen, die ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auch bei grenzüberschreitenden Verträgen einbeziehen wollen, sind gut beraten, die AGB auch in der jeweiligen Verhandlungs- bzw. Vertragssprache vorzuhalten und bei Vertragsschluss beizufügen.
Soweit Unternehmen den Aufwand der Übersetzung der AGB in zahlreiche Sprachen ihrer Kunden vermeiden wollen und für die weltweiten Vertragspartnern jeweils nur deutschsprachige AGB vorhalten, ist dies grundsätzlich möglich. Aber auf die Geltung der AGB muss in einem solchen Fall mindestens in der Verhandlungs- bzw. Vertragssprache explizit hingewiesen werden. Wenn der Vertragspartner dann eine Annahme des Vertragsangebots erklärt, ohne Vorbehalte in Bezug auf die AGB zu äußern, werden diese Vertragsbestandteil – auch wenn der Vertragspartner die AGB selbst in fremder Sprache nicht versteht.
Diese Auffassung hat jüngst der österreichische OGH nochmals für einen Fall, der dem CISG unterlag, bestätigt. Im konkreten Fall hatte österreichisches Unternehmen sich auf die eigenen AGB berufen. Allerdings hatte die Vertragspartnerin aus Bulgarien ausschließlich mit der bulgarischen Repräsentanz des österreichischen Unternehmens und ausschließlich in bulgarischer Sprache kommuniziert. Lediglich der formelle Vertragsschluss erfolgt mit dem österreichischen Mutter-Unternehmen und in deutscher Sprache. Bei dieser Gestaltung ging das Gericht im Ergebnis davon aus, dass die AGB des österreichischen Unternehmens nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden waren, weil ein Hinweis in der Verhandlungssprache (Bulgarisch) unterblieben war.

Quelle: OGH, Beschluss vom 11.10.2016, AZ: 10 Ob 26/16w

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