Änderungen in der Sozialversicherung für Ausländer

Weißrussland: Gesetzesänderungen in der Sozialversicherung für Ausländer.

Das Dekret des Präsidenten der Republik Belarus vom 31.12.2015 Nr. 534, das am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist, legt fest, dass die Ausländer und Staatenlosen, die in der Republik Belarus angestellt sind oder die eine Tätigkeit als Selbständige in Belarus ausüben, sozialversicherungspflichtig sind. Die Ausländer unterliegen der Sozialversicherung nach denselben Bedingungen, wie die Staatsangehörigen der Republik Belarus. Das bedeutet, dass die Sozialbeiträge für die Ausländer in vollem Umfang wie für die Staatsangehörigen der Republik Belarus zu berechnen und zu zahlen sind (34.6%+1%).

Es ist zu berücksichtigen, dass für die Angehörigen der Staaten, mit denen die Republik Belarus die Verträge über die Zusammenarbeit im Bereich der Sozialversicherung abgeschlossen hat, eine gesonderte Regelung gilt. Solche Staaten sind zum Beispiel Russland, die Ukraine, Moldawien, Lettland, Litauen und andere. In den Verträgen über die Zusammenarbeit wurde in erster Linie geregelt, welcher Rechtsordnung die Beziehungen zwischen den entsprechenden Staatsangehörigen im Bereich der Sozialversicherung unterliegen. In der Regel wurde die Rechtsordnung des Staates ausgewählt, in dem die sozialpflichtigen Ausländer arbeiten oder die Rechtsordnung des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz haben

Die Beiträge an die Sozialschutzfonds sind von Unternehmen mit weniger als 100 Arbeitnehmern mindestens einmal pro Vierteljahr zu zahlen. Aber es wurde ergänzt, dass diese Zahlungen nicht später als 20 Tage nach dem jeweiligen Rechnungsquartal, erfolgen dürfen.

Außerdem wurde die Mindestbeitragszeit für die Altersrente und das Pensionsdienstalter auf fünfzehn Jahre und sechs Monate verlängert. Diese Zeit wird jedes Jahr um weitere 6 Monate verlängert, bis sie 20 Jahre beträgt.

Sollten Sie zusätzliche Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Sie können auch unseren Arbeitsrechtsurvey in Zentral-Osteuropa hier herunterladen (dieser wurde ohne Berücksichtigung der in diesem Artikel vorgestellten Änderungen vorbereitet).

Quelle: Nationales Rechts-Internetportal der Republik Belarus (NRIP) 01.01.2016, 1/16194

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