Tschechien: Eine Einführung in die buchhalterische Behandlung und Bewertung von Wertzeichen

Die jüngste Auslegungshilfe des Nationalen Rats für Rechnungslegung bietet eine Richtschnur für die buchhalterische Behandlung und Bewertung von Wertzeichen. Dazu gehören die korrekte Verbuchung von „Quittungen“ ohne Nennwert, die Umwertung von Wertzeichen in die tschechische Währung, oder die richtige Darstellung solcher Wertzeichen in der Buchhaltung.

Die jüngste Auslegungshilfe des Nationalen Rats für Rechnungslegung (Národní účetní rada – NÚR), die in diesem Jahr veröffentlicht wurde, trägt den Titel „Buchhalterische Behandlung und Bewertung von Wertzeichen“. In dieser gibt der Rat eine Handreichung, wie mit Wertzeichen buchhalterisch umgegangen werden sollte, zu welchem Wert sie zu verbuchen sind, falls kein Nennwert aufgedruckt ist, und wie sie sich zum Bilanzstichtag in der Landeswährung ausdrücken lassen. Generell sind es buchführende Unternehmen gewöhnt, Wertzeichen einfach unter „Barmittel und Bankkonten“ zu verbuchen. Diese Kontengruppe ist jedoch nur für diejenigen Wertzeichen angemessen, welche
– einfach und rasch (also im Regelfall innerhalb von drei Monaten) gegen einen im Voraus bekannten Betrag Bargelds eingetauscht werden können; oder
– direkt als Zahlungsmittel verwendet werden können, um Ware und Dienstleistungen einzukaufen, die nicht bereits im Voraus bestimmt sind
Zu dieser Kategorie von Wertzeichen gehören z.B. Tabakbanderolen oder Verpflegungsgutscheine, die von einem Unternehmen als Zahlungsmittel akzeptiert werden, mit der Perspektive, diese in Bargeld umwandeln zu können.

Andere Instrumente lassen sich schwerlich als echtes Wertzeichen auslegen, und der NÚR bezeichnet sie in seiner Auslegungshilfe als „Belege“. Hierzu zählen Postwertzeichen (Briefmarken), Flugtickets, Fahrkarten, Prepaid-Karten für Handys, oder Verpflegungsgutscheine, die von einem Unternehmen als Sozialleistung an seine Mitarbeiter ausgegeben werden. Diese Belege sollten wie folgt verbucht werden:
– von der herausgebenden Stelle: als Umsätze für vorab bezahlte Dienstleistungen, Waren, Steuern oder Gebühren;
– vom Zwischenhändler (der sie zum Weiterverkauf erworben hat): als Ware;
– vom Endverbraucher: als vorab bezahlte und von der herausgebenden Stelle erhaltene Dienstleistungen, Waren, Steuern oder Gebühren.

Ein weiterer Unterschied zwischen eigentlichen Wertzeichen und Belegen besteht in deren Bewertung. Wertzeichen werden zum Nennwert angesetzt. Dem gegenüber werden Belege wie folgt bewertet: der Aussteller bucht sie zur Höhe der Selbstkosten, der Distributor oder Endverbraucher zum Anschaffungspreis. Ebenfalls zum Anschaffungspreis sind Belege (Zertifikate) zu buchen, auf denen kein Nennwert (Nominalwert) in gültiger Währung aufgeführt ist, wg. Verwendung einer alternativen Bewertungseinheit (so sind z.B. Briefmarken in der Tschechischen Republik lediglich mit einem Buchstaben versehen). Wenn der Preis für die Dienstleistungen oder Waren, über die der Beleg ausgestellt wurde, sich später ändert, so ist dies kein Grund für eine Wertberichtigung auf der Ebene des Belegs.

In ausländischer Währung ausgestellte Wertzeichen sind zum Bilanzstichtag in tschechische Kronen umzuwerten, jedoch nur dann, wenn sie unter Barmittel und Bankkonten verbucht wurden (und damit mit einem Kursrisiko verbunden sind). Auch hieran kann man ersehen, warum Unternehmen sorgfältig erwägen sollten, welche Wertzeichen unter Barmittel verbucht werden sollten, sind sie doch gemäß dem Rechnungslegungsgesetz verpflichtet, ihre Bücher so zu führen, dass sie ein getreues Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des Unternehmens vermitteln.

Quelle:
NÚR – Auslegungshilfe I-49 Buchhalterische Behandlung und Bewertung von Wertzeichen
Rechnungslegungsgesetz

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