Tschechien: Die Räumungsverfügung – steht eine Revolution im Kampf gegen säumige Mieter bevor?

Das von der Regierung verabschiedete neue Rechtsinstitut der Räumungsverfügung sollte den Prozess der Räumung von Häusern und Wohnungen bei Beendigung der Miete erheblich beschleunigen.

Die Regierung hat dem Abgeordnetenhaus den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Zivilprozessordnung (Ges. Nr. 99/1963 Slg.) vorgelegt, welcher die Einführung einer Räumungsverfügung als neuem Rechtsinstitut vorsieht. Diese dürfte den Prozess der Räumung von Wohnungen und Wohnhäusern bei Beendigung des Mietverhältnisses erheblich beschleunigen, denn mit ihr verpflichtet das Gericht den Mieter zur Räumung des Mietgegenstands innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung der Verfügung (sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten), vorbehaltlich einer mieterseitigen Einwendung, die innerhalb derselben Frist eingelegt werden muss. Macht der Mieter von diesem Rechtsmittel keinen Gebrauch, so wird die Räumungsverfügung rechtskräftig und kann als Vollstreckungstitel eingesetzt werden.

Bevor das Gericht eine solche Räumungsverfügung erlässt, muss der Vermieter als Antragsteller bzw. Kläger nachweisen, dass das Mietverhältnis beendet wurde und er den Mieter wenigstens 14 Tage vor der Beantragung der Räumungsverfügung schriftlich zur Räumung des Hauses bzw. der Wohnung aufgefordert hat, sowie des Weiteren, dass die gesetzliche Frist, innerhalb derer der Antragsgegner die gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung hätte beantragen können, abgelaufen ist (bzw. dass das Gericht in Sachen eines solchen mieterseitigen Antrags noch nicht rechtskräftig entschieden hat; dabei gilt, dass Mietern der Weg zur Anrufung der Gerichte wg. Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Kündigung für zwei Monate ab dem Tag offensteht, an dem ihnen die Kündigung des Mietverhältnisses zugestellt wurde).

Allerdings gilt wie schon im Falle des Mahnbescheids und des elektronischen Zahlungsbefehls: bei fristgerechter Einrede seitens des Anspruchsgegners wird vom Gericht ein ordentliches Verfahren anberaumt, und mit einer beschleunigten Räumung ist dann nicht mehr zu rechnen.

Nicht uninteressant ist, dass die Begründung des Gesetzesentwurfs davon spricht, wie Räumungsklagen gegenwärtig im Durchschnitt eine Verfahrensdauer von fast einem Jahr aufweisen (bzw., im Falle von Räumungssachen in Prag, Brno oder dem Regierungsbezirk Mittelböhmen, sogar 400-450 Tage). Es ist davon auszugehen, dass die Räumungsverfügung zumindest in einigen Fällen dazu beitragen wird, diese Zahlen erheblich zu reduzieren.

Der Gesetzesentwurf hat die erste Lesung im Abgeordnetenhaus durchlaufen und geht jetzt zur weiteren Debatte in die Ausschüsse; falls er verabschiedet wird, soll er zum 1.7.2025 in Kraft treten.

Quelle:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Bekämpfung der Wohnungsnot, Parlamentsdrucksache 730/0

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