Änderungen der Gesetzgebung über Buchhaltung und Audit

Belarus: Einführung internationaler Standards für die Finanzberichterstattung

Einführung internationaler Standards für die Finanzberichterstattung

Im neuen Gesetz über das Audit ist die Pflicht enthalten, ein jährliches Audit bis zum 30. Juni des Folgejahres durchzuführen. Über die Durchführung sind die Steuerbehörden bis spätestens zum 1. Juli zu benachrichtigen. Für die nachfolgend aufgeführten Wirtschaftssubjekte besteht weiterhin eine Pflicht zur Durchführung eines Audits: 1) Unternehmen mit ausländischen Investitionen; 2) Unternehmen, deren jährliche Einnahmen fünf (5) Millionen Euro übersteigen (zuvor lag die Grenze bei nur 600. 000 Euro); 3) Anlieger des High-Tech Parks; 4) Offene Aktiengesellschaften; 5) Banken, Versicherungen etc.

Als bedeutendste Neuerung werden ab 2014 zudem neue nationale Standards zur Buchhaltung und zur Berichterstattung auf Basis der „Internationalen Buchführungsstandards (IFRS)“ eingeführt.

Während derzeit auch die Abnahme von ausgeführten Arbeiten (erbrachte Leistungen) nur durch ein vom Auftraggeber und vom Auftragnehmer unterzeichnetes Abnahmeprotokoll (sog. Akt) erfolgt, sieht die Neufassung vor, dass Akte für eigene Arbeiten und Leistungen auch einseitig erstellt werden können soweit dies explizit zugelassen ist. Das Finanzministerium bereitet hier eine entsprechende Liste vor.

Soweit eine GmbH einen Unitarbetrieb (d. h. eine Gesellschaft mit einem einzigen Teilnehmer) gründet, so ist sie verpflichtet, eine konsolidierte Berichterstattung zu erstellen und in der Buchhaltung Informationen über alle Unitarbetriebe anzugeben. Bisher war es Vertretungen ausländischer Organisationen erlaubt, ihre Buchhaltung nach den Vorschriften des Standortes der Muttergesellschaft durchzuführen. Nach der neuen gesetzlichen Regelung ist dies nunmehr ausschließlich auf der Grundlage der belarussischen Gesetzgebung möglich.

Strengere persönliche Anforderungen werden für Hauptbuchhalter etabliert, die nicht nur eine Ausbildung sondern auch Berufserfahrung in diesem Bereich (mindestens 3 Jahre) aufweisen müssen. Soweit es sich um bestimmte Organisationen (offene Aktiengesellschaften mit Tochtergesellschaften, Banken und andere Finanzinstitutionen sowie Versicherungen) handelt, darf nur zum Buchhalter ernannt werden, wer ein erforderliches Zertifikat aufweist, welches nach Durchlauf eines Attestierungsverfahrens vom Finanzministerium ausgeben wird. Die Änderungen treten zum 1. Januar 2014 in Kraft.

Quelle: Nationales Register der Rechtsakte Nr. 2/2055, Nr. 2/2054.

Alexander Liessem
 
 
 
 
Ansprechpartner in Minsk
Alexander Liessem
Tel.: +375 17 203 94 55
 
 

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