Neufassung des Wirtschaftsprüfergesetzes

Czech Republic: Das auf EU-Richtlinien und Verordnungen basierende Änderungsgesetz ist zum 1.10.2016 in Kraft getreten.

Mit Wirkung zum 1.10.2016 ist das Wirtschaftsprüfergesetz weitreichenden Änderungen unterzogen worden. Im Folgenden bringen wir eine Auswahl der wichtigsten Neuerungen:

Die Erbringung ausgewählter Leistungen außerhalb des Prüfungsrahmens ist nunmehr untersagt. Das Änderungsgesetz deckelt die Höhe der Vergütung für derartige Leistungen bei 70 % des Prüfungshonorars (wobei der Gesetzgeber argumentiert, dass die parallele Durchführung der Wirtschaftsprüfung und Erbringung prüfungsfremder Leistungen die Unabhängigkeit vom jeweiligen Mandanten beeinträchtigt).

Eine als Wirtschaftsprüfer bei der Kammer eingetragene und zugelassene natürliche Person dürfen in Gesellschaften neuerdings keine Schlüsselposition (wie z.B. die des kaufmännischen Direktors) besetzen und dürfen weder im Wirtschaftsprüfungsausschuss noch als nichtexekutives Mitglied im Führungs- oder Aufsichtsgremium vertreten sein, es sei denn, seit den Arbeiten an der pflichtigen Wirtschaftsprüfung ist mindestens ein Jahr verstrichen.

Für jeden Prüfungsauftrag muss ein konkreter Wirtschaftsprüfer verantwortlich zeichnen. Insbesondere die Kundschaft großer Prüfungsgesellschaften hat sich immer wieder beschwert, dass sie von mehreren Assistenten des Wirtschaftsprüfers betreut wird, aber nicht mit dem eigentlichen Prüfer in Kontakt kommt, der den Prüfungsbericht unterzeichnet.

Das neue Gesetz löst außerdem die Frage des Rücktritts vom Vertrag über die pflichtige Wirtschaftsprüfung seitens des zu prüfenden Unternehmens. Unterschiedliche Auffassungen, was die buchhalterische Behandlung bestimmter Fragen oder die Prüfungsmethodik anbelangt, können nicht Grund für die Lösung des Vertragsverhältnisses sein. Auch weiterhin gilt, dass der Rücktritt vom Vertrag über die pflichtige Wirtschaftsprüfung von der zurücktretenden Partei unverzüglich dem Rat für die öffentliche Aufsicht über das Wirtschaftsprüfungswesen angezeigt werden muss, unter Angabe der Rücktrittsgründe.

Künftig soll der Bericht des Wirtschaftsprüfers auch eine Beschreibung der wesentlichsten Risiken und deren Beantwortung durch den Wirtschaftsprüfer beinhalten. Maßgebliches Material für die Bewertung der Wirtschaftsprüfung ist der nichtöffentliche, für den Wirtschaftsprüfungsausschuss bestimmte Bericht. Diesen Wirtschaftsprüfungsausschuss müssen alle Unternehmen mit staatlicher Vermögensbeteiligung einrichten. Künftig muss er mindestens drei Mitglieder zählen, wobei die Mehrheit der Mitglieder unabhängig sein muss; die Mitglieder rekrutieren sich aus den Reihen der nichtexekutiven Mitglieder des Aufsichtsorgans oder von außerhalb.

Neu geregelt wurde auch die Aufsicht über diejenigen Wirtschaftsprüfer, die die Prüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse vornehmen (das sind Banken, Versicherungen, Wertpapieremittenten). Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. die einzelnen Prüfer, die an der pflichtigen Prüfung solcher Unternehmen von öffentlichem Interesse beteiligt sind, unterliegen der Kontrolle durch den Rat für die öffentliche Aufsicht über das Wirtschaftsprüfungswesen (der unabhängigen Kontrollinstanz für die Aufsicht über Wirtschaftsprüfer und über die Tschechische Wirtschaftsprüferkammer). Qualitätskontrolleure, die die Qualitätskontrolle von Wirtschaftsprüfern bei Unternehmen von öffentlichem Interesse vornehmen, dürfen selbst nicht aktiver Wirtschaftsprüfer sein.

Abschließend sollten wir das pflichtige Rotationsprinzip bei Wirtschaftsprüfergesellschaften erwähnen. Je länger die Zusammenarbeit, desto enger die Beziehung zwischen Wirtschaftsprüfer und Mandant, was nach einer gewissen Zeit die Qualität der erbrachten Prüfungsleistungen in Frage stellen kann, insofern als die Fähigkeit des Wirtschaftsprüfers, Mängel aufzudecken, womöglich nachlässt. Öffentliche Subjekte dürfen denselben Wirtschaftsprüfer höchstens für 20 Jahre in Folge bestimmen, wobei die Bedingung erfüllt sein muss, dass nach Ablauf von 10 Jahren ein regelgerechtes Auswahlverfahren stattfindet.

Quelle: Wirtschaftsprüfergesetz, Begründung der Gesetzesvorlage

 

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