Neuregelungen gemäß dem novellierten Gesetz über den Zahlungsverkehr

Czech Republic: Ein Änderungsgesetz zum Zahlungsverkehrsgesetz schafft neue Möglichkeiten für Verbraucher und erweitert den Umfang der Pflichten auf Seiten der Zahlungsdienstleister


Zum 1.3.2017 ist ein Änderungsgesetz zum Gesetz über den Zahlungsverkehr in Kraft getreten, das Anforderungen der EU-Legislative betreffend Zahlungskonten und Interbankenentgelte ins tschechische Recht transponiert.

Die wichtigste in der Neufassung enthaltene Änderung ist das sog. einfache Zahlungskonto. Zahlungsdienstleister aus den Reihen der Banken und Filialen ausländischer Banken werden diesbezüglich verpflichtet, für Verbraucher auf deren Wunsch hin ein einfaches Zahlungskonto einzurichten, das in tschechischer Währung zu führen ist und in dessen Rahmen dem Verbraucher gesetzlich vorgeschriebene Mindestdienstleistungen anzubieten sind, soweit diese Dienstleistungen auch an andere Verbraucher erbracht werden, für die der betreffende Zahlungsdienstleister ein anderes als ein einfaches Zahlungskonto führt. Diese Pflicht zum Abschluss eines Kontoführungsvertrags mit Verbrauchern auf deren Wunsch hin erstreckt sich nicht auf Sparkassen und Kreditgenossenschaften.

Eine weitere wichtige Neuerung ist die Einführung der Möglichkeit eines Wechsels des Zahlungskontos, die bisher bei Banken nur dann bestand, wenn diese sich hierzu freiwillig im Rahmen des Mobilitätskodex des Tschechischen Bankenverbands verpflichteten. Künftig müssen Zahlungsdienstleister (mit Ausnahme der Tschechischen Nationalbank –ČNB) diesen Wechsel auf Wunsch des Leistungsempfängers pflichtig vornehmen. Im Zusammenhang mit dieser Neuregelung sieht die Novelle vor, dass Zahlungsdienstleister vom Kontoinhaber für den Kontenwechsel ein angemessenes Entgelt einfordern dürfen, das den tatsächlich aufgewendeten Kosten entspricht. Allerdings wird dieser pflichtige Kontenwechsel nur zwischen in der Tschechischen Republik und in derselben Währung geführten Zahlungskonten möglich sein. In allen übrigen Fällen hängt es auch weiterhin vom konkreten Zahlungsdienstleister ab, ob bzw. zu welchen Bedingungen er diese Dienstleistung anbietet.

Die Novelle verpflichtet außerdem Zahlungsdienstleister dazu, noch vor dem Abschluss des Vertrags über das Zahlungskonto vorvertragliche Auskünfte über die Gebühren für die am häufigsten nachgefragten Kontoführungsdienstleistungen zu geben; diese Informationen müssen auf der Website des Dienstleisters eingestellt werden und in dessen Geschäftsräumen ausliegen. Der Zahlungsdienstleister hat dem Kunden des Weiteren eine jährliche Übersicht über die von ihm im Zusammenhang mit dem Zahlungskonto gezahlten Entgelte (einschließlich Angaben zu den Zinsen) vorzulegen, und zwar jeweils bis Ende Februar des Kalenderjahrs.

Nicht zuletzt werden mit dem Änderungsgesetz die Begrifflichkeiten im Bereich Zahlungsdienstleistungen vereinheitlicht, insofern als in ihm gesetzliche Definitionen, einheitliche Bezeichnungen und inhaltliche Abgrenzungen für die in den Verlautbarungen der Zentralbank ČNB genannten Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zahlungskonten verankert sind, und Regeln für den Vergleich von Zahlungskontodiensten im Internet festgesetzt.

Quelle: Ges. Nr. 452/2016 Slg., mit dem Ges. Nr. 284/2009 Slg., über den Zahlungsverkehr, sowie weitere einschlägige Gesetze geändert werden

 

 

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