Geänderte Regeln betreffend die Abstimmung von Gläubigern im Insolvenzverfahren

Ein weiteres Änderungsgesetz zur Insolvenzordnung ändert erneut die Abstimmungsregeln für Gläubiger, die in eigener Sache bzw. in Sachen ihrer Konzerngesellschaften und nahestehender Personen entscheiden. Die tschechischen Regelungen weichen damit im Endeffekt schon wieder vom europäischen Trend ab, der auf weitestgehende Unterstützung für Unternehmenssanierungen ausgerichtet ist.

Mitte dieses Jahres ist ein weitreichendes Änderungsgesetz zur Insolvenzordnung in Kraft getreten, welches u.a. die Regeln erneut ändert, die von Gläubigern zu beachten sind, wenn sie im Rahmen des Insolvenzverfahrens an Abstimmungen teilnehmen, und zwar insbesondere, wenn es um Abstimmungen betreffend ihre eigenen Angelegenheiten oder die von nahestehenden Personen oder Konzernmitgliedern geht.

Dies ist bereits die zweite große Kehrtwende in Sachen Gläubigerabstimmungen. Die Insolvenzordnung hatte in ihrem ursprünglichen Wortlaut verfügt, Gläubiger dürften (ausgenommen die Stimmen im Rahmen des Gläubigerausschusses) nicht über ihre eigenen Belange abstimmen, sowie nicht über die Belange von Personen, die ihnen nahestehen oder mit denen sie einen Konzern bilden. M.a.W., das ursprüngliche Konzept verwehrte es Gläubigern generell, in eigener Sache abzustimmen.

Die erste große Änderung kam im Jahre 2014 im Zuge der sog. „Revisionsnovellierung“, die das Verbot der Abstimmung in eigener Sache zwar beibehielt, es nun aber Gläubigern gestattete, in Fragen abzustimmen, die eine Konzerngesellschaft oder eine nahestehende Person betrafen. Damit konnten Konzerngesellschaften endlich zur Sanierung des Insolvenzschuldners beitragen. Die neue Regel folgte außerdem dem europäischen Trend hin zur größtmöglichen Unterstützung für Lösungen, mit denen das insolvente Unternehmen (durch Restrukturierung) gerettet wird. Die hier eröffnete Lösung wurde in der Praxis weithin von Konzerngläubigern genutzt und trug dazu bei, eine Reihe von Unternehmen zu retten.

Drei Jahre später sind wir nun Zeugen einer erneuten Kehrtwende. Das Verbot einer Abstimmung über Angelegenheiten von Konzernmitgliedern oder Personen, die dem Schuldner nahestehen, ist in den Gesetzestext zurückgekehrt. Die einzige Ausnahme betrifft die Abstimmung über einen seitens der Gläubiger eingebrachten Reorganisationsplan, ein in der Praxis höchst selten genutztes Instrument.

Damit geht eine Änderung einher, die die Transparenz auf Seiten der Gläubiger erhöhen soll. Bestimmte Gläubiger müssen nunmehr zusammen mit der Anmeldung ihrer Forderung (bzw. im Rahmen deren Abtretung) nachweisen, wer ihr Letztbegünstigter (bzw. tatsächlicher Eigentümer) im Sinne des tschechischen Anti-Geldwäschegesetzes ist.

Der Gesetzgeber argumentiert damit, die Änderung sei angesichts von Konzerngläubigern notwendig gewesen, die auf Gläubigersitzungen nicht in ihrem eigenen Interesse stimmten, sondern im Interesse des Schuldners, die Insolvenz auf Kosten der geringstmöglichen Gläubigerbefriedigung zu überstehen. Dies verkennt völlig den Umstand, dass es für Gläubiger wichtiger sein mag, den Schuldner am Leben zu erhalten, um mit ihm auch weiterhin Geschäfte führen zu können, als die höchstmögliche Befriedigung ihrer Forderung zu erreichen.

Quelle:
Ges. Nr. 182/2006 Slg., über die Insolvenz und die Sanierungs- und Entschuldungsoptionen (Insolvenzordnung)
Ges. Nr. 253/2008 Slg., über Maßnahmen gegen die Legalisierung von Einkünften aus krimineller Betätigung und die Finanzierung des Terrorismus

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