Neue Corona-Regelung zum Krankengeld in Estland

Arbeitgeber müssen bereits ab dem zweiten Krankheitstag aufkommen; im Gegenzug verkürzt sich der Zeitraum 

Ab dem 1. Januar bis zum 30. April 2021 gilt in Estland eine Ausnahmeregelung, nach dem Arbeitnehmer ab dem zweiten bis zum fünften Krankheitstag vom Arbeitgeber Entgeltfortzahlung in Höhe von 70 % ihres Durchschnittslohnes erhalten (berechnet nach dem Lohn der vergangenen sechs Monate). Danach wird die Entgeltfortzahlung  von der staatlichen Krankenkasse getragen. Die Zahlungen erfolgen, wie auch bisher, auf der Grundlage eines ärztlichen Attests.

Nach der bisherigen Gesetzeslage erhielten Arbeitnehmer während der ersten drei Krankheitstage keine Zahlung, weder durch ihren Arbeitgeber noch seitens der Krankenversicherung. Sie mussten die Folgen des 

Arbeitsausfalls selbst tragen, sofern der Arbeitgeber nicht freiwillig hierfür aufkam. Ab dem vierten Tag zahlte der Arbeitgeber für fünf Krankheitstage und danach zahlte die Krankenversicherung in der gesamten nachfolgenden Krankheitsperiode.

Auch wenn zunächst ein längerer Zeitraum für diese Neuregelung angedacht war, gilt diese nunmehr nur für vier Monate bis zum 30. April 2021; danach tritt die vorherige Gesetzeslage wieder in Kraft.

Diese Änderung betrifft estnische Unternehmen und andere Arbeitsverhältnisse, in denen estnisches Arbeitsrecht Anwendung findet, wie in einigen Fällen der Entsendung von Arbeitnehmern nach Estland.

Hintergrund dieser Änderungen sind die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie. Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass Arbeitnehmer trotz Krankheitssymptomen auf der Arbeit erscheinen, um einen Lohnausfall zu verhindern. Demgegenüber steht die Intention der ursprünglichen Regelungen, ein Ausnutzen solcher Regelungen zu vermeiden.

Die Regelung, nach der die ersten drei Krankheitstage nicht vergütet werden, gilt seit der Wirtschaftskrise 2008/2009 und wurde damals als zeitweilige Maßnahme zur Entlastung des Staatshaushaltes eingeführt. 

 

Quelle: Gesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und anderer Gesetze; RT I, 29.12.2020, 2

 

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