Lettland verschärft Impfpflicht im Arbeitsrecht

Lettland ändert das Arbeitsrecht weitreichend in Bezug auf Impfungen gegen Covid-19.

Die anhaltende Covid-Pandemie hat zu bedeutenden Änderungen bei der Regelung von Arbeitsverhältnissen in Lettland geführt. Lettland, das bisher eines der arbeitnehmerfreundlichsten Arbeitsgesetze in der EU hatte, hat nun eine Reihe von gesetzlichen Maßnahmen eingeführt, welche die Entscheidungsfreiheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Covid-Impfung einschränken und eine einseitige Beendigung von Arbeitsverträgen durch die Arbeitgeber ermöglichen oder sogar erforderlich machen.

Um den überwältigenden Anstieg der Covid-19-Infektionen im Land zu bekämpfen, hat die lettische Regierung vorübergehend eine Reihe von Vorschriften eingeführt, die darauf abzielen, die Zahl der persönlichen Kontakte und die Verbreitung des Virus zu begrenzen. Diese Maßnahmen umfassen u. a.: verpflichtendes Home-Office für alle Arbeitnehmer, außer in Fällen, in denen eine Anwesenheit aufgrund der Art der Arbeit unabdingbar ist; Impfpflicht für Arbeitnehmer, die in Anwesenheit arbeiten; einmonatige Übergangsfrist für Ungeimpfte, sofern alle 72 Stunden ein Test gewährleistet ist; Einhaltung von Sicherheitsvorschriften wie Abstandsvorschriften und andere epidemiologische Sicherheitsmaßnahmen.

Die Übergangsfrist wurde eingeführt, um dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, sich impfen zu lassen. Kommt der Arbeitnehmer dieser Aufforderung nicht nach, obwohl die Impfung aufgrund der Art der Arbeit erforderlich ist, ist die Weigerung, sich impfen zu lassen, ein ausreichender Grund, um davon auszugehen, dass die betreffende Person ihren arbeitsrechtlichen Pflichten nicht gewachsen ist. Wenn der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, einen solchen Arbeitnehmer auf einen anderen geeigneten Arbeitsplatz zu versetzen oder die Erfüllung seiner Arbeitspflichten aus der Ferne zu gewährleisten, hat er das Recht, den Arbeitnehmer von der Arbeit zu suspendieren oder ihn freizustellen, ohne ihn für die Zeit der Suspendierung oder Ausfallzeit zu bezahlen. Es ist jedoch verboten, einen Arbeitnehmer für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten von der Arbeit freizustellen.

Darüber hinaus haben die jüngsten Änderungen des Gesetzes zur Bekämpfung der Ausbreitung von Covid-19 die Impfpflicht von einer vorübergehenden Maßnahme in eine permanente Verpflichtung umgewandelt. Ab Januar 2022 dürfen nur noch geimpfte Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausüben, die persönlichen Kontakt erfordert. Arbeitnehmer, die kein gültiges Impfzertifikat haben, dürfen solche Arbeiten nicht mehr erbringen und ihre Arbeitsverträge können vom Arbeitgeber einseitig gekündigt werden.

Quelle:

Änderungen zur Ministerratsverordnung Nr. 662 vom 28. September 2021 „Epidemiologische Maßnahmen gegen die Verbreitung von Covid-19-Infektionen“ vom 4. November 2021.

Änderungen zum Gesetz über den Umgang mit der Verbreitung der COVID-19-Infektion vom 4. November 2021.

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