Tschechien: Wird das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sich auch auf tschechische Unternehmen auswirken?

Die EU verfolgt bereits seit einiger Zeit ein gesetzgeberisches Vorhaben auf dem Gebiet (nicht nur) der Nachhaltigkeit im Kontext von Lieferketten. Eine Reihe der darin enthaltenen Regeln ist in Deutschland bereits geltendes Recht, was durchaus Konsequenzen für tschechische Rechtsträger haben kann.

Letztes Jahr trat das deutsche (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in Kraft; heuer wurde seine Reichweite auch auf Unternehmen mit Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland ausgedehnt, die über 1.000 Mitarbeiter beschäftigen. Das Gesetz will Regeln für eine wirksamere Einhaltung von Menschenrechts-, Umwelt- und anderen Nachhaltigkeitsstandards auf der Ebene ganzer Lieferketten der betroffenen Unternehmen festschreiben. Unternehmen, die in solche Handels- bzw. Lieferketten eingebunden sind, müssen demnach eine Tiefenprüfung ihrer Lieferanten vornehmen und auf dieser Grundlage die Verletzung relevanter Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit identifizieren und angehen.

Dieses Gesetz zielt nicht allein auf formale unternehmerische Gruppierungen (wie etwa Mutter- und Tochtergesellschaft, Konzern usw.) ab, sondern definiert eine Handelskette tatsächlich als Verkettung von Lieferanten mit rein kommerziellen Beziehungen. Angesichts der engen Handelsbeziehungen zwischen der Tschechischen Republik und Deutschland kann es von daher durchaus dazu kommen, dass auch von einem tschechischen Unternehmen die Einhaltung der Sorgfaltspflichten gemäß dem o.g. deutschen Gesetz eingefordert wird.

Zunächst galt das Gesetz nur für die Lieferketten von in Deutschland ansässigen Gesellschaften mit einer Belegschaft von mehr als 3000 Mitarbeitern. Das Kriterium der Belegschaftsstärke wurde aber bereits ab dem 1. Januar 2024 auf nur noch 1 000 Arbeitnehmer gelockert. Bei Nichteinhaltung der festgesetzten Regeln sind die betroffenen Unternehmen außerdem neu eingeführten Sanktionen unterworfen – vor allem Bußgeldern in einer Höhe von bis zu 800 000 EUR bzw. 2% des durchschnittlichen weltweiten Jahresumsatzes, aber gegebenenfalls auch einem Verbot der Teilnahme an Vergabeverfahren in Deutschland für drei Jahre.

Jedenfalls wird dieses Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz schon bald keine deutsche Rarität innerhalb der EU mehr darstellen. In Kürze wird die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859 (die sog. Corporate Sustainability Due Diligence – CSDD) in Kraft treten, nachdem sie im April dieses Jahres vom Europäischen Parlament verabschiedet und zum 13.06.2024 endgültig unterzeichnet wurde. Damit steht nur noch die Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union aus. Auch die Tschechische Republik wird dann verpflichtet sein, diese EU-Vorschrift in nationales Recht umzusetzen.

Quelle:
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859

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