Tschechien: Welche Änderungen bringt die Neufassung des Umsatzsteuergesetzes ab dem neuen Jahr?

Ein Änderungsgesetz zum Umsatzsteuergesetz hat wesentliche Änderungen gebracht, die sich auf alle Umsatzsteuerzahler auswirken. Im nachstehenden Artikel beleuchten wir die geänderten Kriterien für die pflichtige Anmeldung zur Umsatzsteuer, die Kürzung der Fristen für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs, u.w.

Mit Wirkung vom 01.01.2025 ist eine Novelle des Mehrwertsteuergesetzes in Kraft getreten, die wichtige Änderungen mit sich bringt, welche alle Mehrwertsteuerzahler betreffen. Einige Regelungen, z.B. größere Änderungen im Immobilienbereich, haben allerdings aufgeschobene Wirkung und treten erst zum 01.07.2025 in Kraft. Diese werden wir in der nächsten Ausgabe unseres Journals betrachten.

Welche Änderungen gibt es nun seit dem Jahreswechsel?

Umsatz und obligatorische Mehrwertsteuerregistrierung

Im Zusammenhang mit der Einführung der Kleinunternehmerregelung gibt es eine Änderung bei der Berechnung des Umsatzes. Bis Ende 2024 wurde der Umsatz für die 12 vorangegangenen Kalendermonate berechnet. Ab dem 01.01.2025 wird der Umsatz pro Kalenderjahr berechnet.

Es gibt zwei neue Registrierungsgrenzen. Die erste Grenze liegt weiterhin bei 2 Millionen CZK. Wird diese Grenze überschritten, so wird der Betreffende erst am 1. Januar des Folgejahres zum Umsatzsteuerzahler. Die zweite Grenze gilt EU-weit und ist auf 2.536.500 CZK (100.000 EUR) festgelegt. In diesem Fall entsteht die Mehrwertsteuerpflicht bereits am Tag nach Überschreiten des Umsatzes.

Überschreitet ein Unternehmer einen Umsatz von 2 Millionen CZK, kann er ab dem folgenden Tag freiwillig steuerpflichtig werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass er innerhalb von 10 Tagen nach Überschreiten des Umsatzes einen Antrag auf Registrierung stellt.
Für weitere Informationen siehe:
https://financnisprava.gov.cz/cs/financni-sprava/novinky/novinky-2025/informace-ke-zmenam-v-platcovstvi-dph-2025

Frist für die Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage (z. B. komplette oder teilweise Stornierung oder Rücksendung einer steuerpflichtigen Lieferung)

Die Frist für die Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage beträgt nun 7 Jahre (vorher 3 Jahre). Der Grund für die Verlängerung dieser Frist liegt vor allem in der Weiterverfolgung von Forderungen und der Stellung von Garantien. Bei Vorschüssen bleibt die Frist für Berichtigungen bei drei Jahren.

Frist für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs

Die Frist hängt von der Richtung der Korrektur ab: wird der Vorsteuerabzug gekürzt, folgt die Frist der oben genannten Siebenjahresfrist; wird der Vorsteuerabzug erhöht, gilt die Grundfrist für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs.

Verkürzung der Frist für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs

Die Frist für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs wird auf zwei Jahre verkürzt. Der Abzug kann nicht länger geltend gemacht werden, nachdem das zweite Kalenderjahr abgelaufen ist, das unmittelbar auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Anspruch auf Abzug entstanden ist. Die Frist richtet sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs, d. h. nach dem Datum der steuerpflichtigen Leistung. Bislang betrug die Frist für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs drei Jahre.

Diese Änderung gilt nur für Leistungen, die nach dem 1. Januar 2025 erbracht werden, d. h. für Umsätze mit einem Leistungsdatum im Jahr 2025. Zum Beispiel endet die Frist für steuerbare LuL mit dem 1.1.2025 als Leistungsdatum am 31.12.2027.

Anpassungen der Steuerbemessungsgrundlage für uneinbringliche Forderungen

Die Vorschriften werden gelockert, wobei die wichtigste Änderung darin besteht, dass der Schuldner kein Mehrwertsteuerzahler mehr sein muss (solange er zum Zeitpunkt der unbezahlten Lieferung oder Leistung zur Mehrwertsteuer angemeldet war).

Außerdem gibt es einen neuen Rechtsgrund für die automatische Berichtigung, nämlich die Nichtbezahlung von so genannten Bagatellforderungen. Für die Zwecke der Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage werden Bagatellforderungen als Forderungen bis zu 10 Tausend CZK definiert, die seit sechs Monaten überfällig sind. Nachdem der Schuldner zweimal schriftlich zur Zahlung aufgefordert wurde, kann die Steuerbemessungsgrundlage auf Seiten des Gläubigers reduziert werden.

Auch der Kunde muss die Fälligkeit der Forderungen überwachen. Der neue Wortlaut des Gesetzes verpflichtet den Kunden nämlich, den Anspruch auf Vorsteuerabzug zu berichtigen und den Steuerabzug zu kürzen, wenn er die Forderung nicht innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit beglichen hat, und zwar bis zur Höhe der unbezahlten Forderung.

Die Finanzgeneraldirektion beabsichtigt, die Frage der Korrekturen von Steuerabzügen für uneinbringliche oder unbezahlte Forderungen in einer gesonderten Information über uneinbringliche Forderungen zu erläutern.

Ausführlichere Informationen zu einigen der anderen geänderten Bereiche sollen ebenfalls zu einem späteren Zeitpunkt von der Finanzgeneraldirektion veröffentlicht werden.

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Darüber hinaus bringt die Novelle des Mehrwertsteuergesetzes auch bedeutende Änderungen für Immobilien mit sich, die erst in der zweiten Hälfte dieses Jahres, d.h. ab dem 01.07.2025, in Kraft treten. Wir werden diese Änderungen in der nächsten Ausgabe des bnt journal vorstellen.

Quelle:
UStG-cz (Ges. Nr. 235/2004 Slg.)
https://financnisprava.gov.cz

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