Tschechien: Verfassungsgericht bestätigt: Ein erheblicher Vorteil kann auch immaterieller Natur sein

Das Verfassungsgericht hat bestätigt, dass der aus einer Straftat gezogene Vorteil nicht unbedingt ein Vermögensvorteil sein muss. Die Gerichte müssen dies jedoch sorgfältig begründen.

Das Verfassungsgericht hat bestätigt, dass der Begriff „erheblicher Vorteil” bei einer Straftat nicht nur vermögensrechtlicher Natur sein muss. Mit anderen Worten: Der Täter kann auch dann einen „erheblichen Vorteil” aus einer Straftat ziehen, wenn er keinen direkten finanziellen oder materiellen Nutzen erlangt hat, sondern beispielsweise „nur” den Vorteil, dass er der Strafverfolgung, Verurteilung oder Bestrafung entgeht. Diese Auslegung steht nach Ansicht des Verfassungsgerichts im Einklang mit den Grundsätzen der Verfassung. Gleichzeitig betonte das Gericht jedoch, dass die entscheidenden Instanzen (Gerichte) stets überzeugend begründen müssen, warum ein bestimmter immaterieller Vorteil als „erheblich” angesehen wird.

Was hat das Verfassungsgericht entschieden?

Im Oktober 2025 entschied das Verfassungsgericht über den Fall eines Vaters, der wegen Rechtsbeugung verurteilt worden war, wobei die Gerichte auf strafverschärfende Umstände befunden hatten. Der Vater hatte versucht, einen Zeugen dazu zu bewegen, seine Strafanzeige zurückzuziehen, wodurch sein Sohn einer Strafverfolgung wegen Raubes entging. Die Vorinstanzen bewerteten dieses Verhalten als Versuch, dem Sohn einen „erheblichen Vorteil” (Vermeidung der Strafverfolgung und Strafe) zu verschaffen.

Das Verfassungsgericht stellte jedoch fest, dass die Gerichte nicht erklärt hatten, warum ein solcher Vorteil das Ausmaß eines „erheblichen Vorteils” erreicht. Daher gab es der Verfassungsbeschwerde teilweise statt und tadelte die Gerichte wegen unzureichender Begründung. Gleichzeitig bestätigte es jedoch, dass das Konstrukt eines immateriellen Vorteils, der den Tatbestand einer Straftat erfüllt, weder gegen das Gesetz noch gegen die Verfassung verstößt.

Weiterreichende Auswirkungen auf die Praxis

Dieses Urteil ist auch für andere Straftaten von Bedeutung. Der Begriff „Vorteil” taucht in einer Reihe von Straftatbeständen als deren grundlegendes oder qualifiziertes (strenger zu bestrafendes) Merkmal auf.

In der Regel handelt es sich dabei um einen (in Geld bezifferbaren) Vermögensvorteil, doch nunmehr ist bestätigt, dass es sich (teilweise oder vollständig) auch um einen immateriellen Vorteil handeln kann.

Die Gerichte müssen daher klar begründen, inwieweit ein solcher immaterieller Vorteil für das Vorliegen einer strafrechtlichen Verantwortung bzw. für eine strengere rechtliche Einstufung der Tat relevant ist.

Quelle:
Urteil des Verfassungsgerichts, AZ III. ÚS 2032/25

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