Große Änderungen auf dem Krypto-Markt

Polen: Ab dem 31. Oktober 2021 müssen Krypto-Broker registriert sein. Das Limit für anonyme Transaktionen wird auf 1.000 EUR reduziert.

Die Erbringung verschiedener Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowährungen erfordert ab dem 31.10.2021 einen Eintrag in ein neu geschaffenes Register.

 

Die Eintragungspflicht gilt für die folgenden Dienstleistungen:

  • Umtausch zwischen virtuellen Währungen und Fiatgeld;
  • Umtausch zwischen virtuellen Währungen;
  • Vermittlung der unter a) und b) genannten Tauschgeschäfte;
  • verwahrende Wallets.

Die Voraussetzungen für die Eintragung in das Register sind folgende:

a) keine Vorstrafen in Bezug auf folgende Straftaten: gegen die Tätigkeit staatlicher Institutionen sowie die territoriale Selbstverwaltung., gegen die Justiz, gegen die Glaubwürdigkeit von Dokumenten, gegen das Eigentum, gegen Geschäfts- und Vermögensinteressen im zivilrechtlichen Verkehr, gegen den Handel mit Währungen und Wertpapieren;

b) Erfahrungen oder Kenntnisse auf dem Gebiet der virtuellen Währungen.

Was die Erfahrung anbelangt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die Tätigkeit im Bereich der virtuellen Währungen mindestens ein Jahr lang ausgeübt wurde.

Die Bedingung bezüglich der Kenntnisse gilt als erfüllt, wenn eine Schulung oder ein Kurs über rechtliche oder praktische Fragen im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Bereich der virtuellen Währungen abgeschlossen wurde.

Sowohl die Erfahrung als auch die Kenntnisse müssen durch geeignete Dokumente nachgewiesen werden. Das Gesetz legt aber nicht genauer fest, welche Bedingungen die Ausbildung und Kurse erfüllen müssen, um von der Registrierungsbehörde anerkannt zu werden.

Die Anforderungen für die Registrierung gelten für natürliche Personen, die als Einzelunternehmer Dienstleistungen im Bereich der virtuellen Währungen erbringen, und im Falle von Unternehmen für Geschäftsführer.

Die oben genannten Änderungen gehen mit einem neuen KYC-Schwellenwert („Know Your Customer“) für Transaktionen mit virtuellen Währungen einher. Bisher lag der Schwellenwert bei 15.000 EUR. Ab dem 31.10.2021 müssen bei Transaktionen mit einem Wert von über 1.000 EUR die Kunden identifiziert werden. Diese Änderung wird vor allem die Krypto-Geldautomaten betreffen. Im Moment kann man nur bis zu 1.000 EUR anonym abheben, während es vorher 15.000 EUR waren.

 

Quelle: Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und einiger anderer Gesetze vom 30.03.20221 (Gesetzblatt vom 2021, Stelle 815)

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