Covid-19 aus Sicht beschäftigungsrechtlicher Verhältnisse in der Tschechischen Republik

Arbeitgeber sehen sich im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie einer außerordentlich komplexen Situation ausgesetzt. Langfristig steigende Fallzahlen, eine rasche Abfolge von außerordentlichen Maßnahmen der Behörden und ein nicht hinreichend geklärter rechtlicher Rahmen für den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz – für die Mehrzahl der Arbeitgeber ist dies der neue Alltag. Nachfolgend möchten wir einige ausgewählte Rechtsinstitute beleuchten, die Arbeitgebern ihre organisatorische Bürde erleichtern können.

Gleich zu Beginn ist zu betonen, dass die Verantwortung für ein sicheres, der Gesundheit nicht abträgliches Arbeitsumfeld und sichere Arbeitsbedingungen beim Arbeitgeber liegt. Der Arbeitgeber sollte dieser Verantwortung nachkommen, indem er in angemessener Form Vorkehrungen für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Sinne des § 102 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuchs trifft. Allerdings bietet der genannte Paragraph nicht allzu viele Richtschnüre, was die konkrete Ausgestaltung der entsprechenden organisatorischen Maßnahmen anbelangt. In § 102 Abs. 2 ArbGB-cz heißt es, der Arbeitgeber solle Maßnahmen treffen, die der Vorbeugung und Vermeidung von Risiken dienen, sowie der Minimierung der Folgen nicht zu beseitigender Restrisiken. Auch hieraus ergibt sich keine klare Antwort auf die Frage, wie der Arbeitgeber im Realfall vorgehen soll.

Angesichts der derzeit herrschenden Pandemie sehen sich Arbeitgeber nicht nur den Anforderungen des Arbeitsgesetzbuchs und einschlägiger weiterer Rechtsvorschriften ausgesetzt, sondern außerdem den Anforderungen, wie sie sich aus den außerordentlichen Regierungsmaßnahmen ergeben. Diese Maßnahmen erlegen Arbeitgebern bestimmte Pflichten auf, die sich nicht konkret aus dem Gesetz ergeben. Ein Beispiel ist die Pflicht des Arbeitgebers, seine Arbeitnehmer mit ausreichenden Schutzmitteln für die Atemwege für jede Arbeitsschicht zu versorgen. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Arbeitnehmer, die von zu Hause aus arbeiten und nicht persönlich am Arbeitsplatz anwesend sind. Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Mund-Nasen-Schutz immer dann zu tragen, wenn sie sich in Innenräumen von Gebäuden bewegen, in denen zwei oder mehr Personen Kontakt miteinander haben und ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Der Arbeitgeber soll die Einhaltung dieser Pflicht überwachen und u.a. dafür sorgen, dass am Arbeitsplatz ausreichend Mittel für eine erhöhte Handhygiene und für die Desinfektion vorhanden sind.

Darüber hinaus soll der Arbeitgeber aber kontinuierlich die Arbeitsbedingungen am jeweiligen Arbeitsplatz auswerten. Angesichts der steigenden Fallzahlen sind Arbeitgeber jetzt wieder verpflichtet, für regelmäßige Covid-Tests der Belegschaft zu sorgen, und zwar aufgrund der außerordentlichen Maßnahme Nr. 1036 des Gesundheitsministeriums vom 19.11.2021, die für alle Arbeitgeber auf dem Gebiet der Tschechischen Republik gilt. Arbeitgeber sind demnach verpflichtet, vermittels Antigen-Schnelltests für den Selbsttest (also für die Verwendung seitens ungeschulter Personen) oder vermittels Antigen-Schnelltests, die von einem Gesundheitsdienst angewandt werden, regelmäßig die Belegschaft testen zu lassen, und zwar einmal pro Woche. Diese Pflicht, sich einem Test zu unterziehen, gilt für ungeimpfte Mitarbeiter. Wer geimpft ist oder von einer Covid-19-Erkrankung genesen ist, genießt eine Ausnahme, ebenso wie diejenigen, die sich mit einem negativen PCR-Test oder von einer medizinischen Fachkraft vorgenommenen negativen Antigen-Test ausweisen können. Falls ein Arbeitnehmer sich weigert, sich dem Test zu unterziehen, muss der Arbeitgeber unverzüglich Meldung an die örtlich zuständige Gesundheits- und Hygieneaufsicht erstatten. Arbeitnehmer, die sich weigern, sich einem Test zu unterziehen, sind des Weiteren verpflichtet, während der gesamten Anwesenheit am Arbeitsplatz einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, die Sicherheitsabstände von min. 1,5 m von allen anderen Personen einzuhalten, und ihre Verpflegung getrennt vom Rest der Belegschaft einzunehmen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, organisatorische Maßnahmen zu treffen, um Begegnungen zwischen diesem Arbeitnehmer und weiteren Personen auf das notwendige Mindestmaß zu reduzieren.

Arbeitgeber sind also nicht verpflichtet, an geimpften Arbeitnehmern Tests vorzunehmen, können aber auf der Grundlage einer internen Einschätzung der Arbeitsbedingungen und der Risikofaktoren im Zusammenhang mit § 102 Abs. 3 ArbGB-cz zum Schluss gelangen, dass ein präventives Testregime auch für geimpfte Arbeitnehmer angebracht ist, um der Verbreitung von Covid-19 am Arbeitsplatz vorzubeugen. Diese Auffassung wird auch vom Ministerium für Arbeit und Soziales geteilt, laut dessen Arbeitgeber bei der Anordnung pflichtiger Tests eine Auswertung des Infektionsrisikos für ihre einzelnen Arbeitsstätten vornehmen sollen, unter Berücksichtigung der aktuellen Situation am Arbeitsplatz bzw. in der Region, wo sich die Firma oder die Arbeitsstätte befindet. Auf der Grundlage dieser Auswertung können Arbeitgeber die geeignetste Form des Testregimes wählen und gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Reduzierung des Risikos einer Ausbreitung von Covid-19 treffen bzw. sogar gar keine Maßnahmen verabschieden, falls sie zu dem Schluss gelangen, dass das Risiko an ihren Arbeitsstätten gering ist.

Arbeitgeber können im Rahmen ihrer internen Vorschriften und Weisungen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz eine Testpflicht verfügen. Arbeitnehmer sind verpflichtet, diese Vorschriften und Weisungen einzuhalten, und zwar insbesondere im Hinblick auf § 301 (c) ArbGB-cz. Wir müssen erwähnen, dass die Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit allen internen Vorschriften vertraut gemacht werden müssen – der Wortlaut von § 106 Abs. 4 (c) ArbGB-cz sieht vor, dass Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften sowie weitere Vorschriften und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz einhalten, mit denen sie ordnungsgemäß vertraut gemacht wurden, und sich nach den Prinzipien für ein sicheres Verhalten am Arbeitsplatz und den Auskünften seitens des Arbeitgebers richten. Von daher empfehlen wir die Verabschiedung einer verständlichen, sachlich gehaltenen internen Vorschrift, in der die Methoden für die Bekämpfung von Covid-19 geregelt sind, und die Vermittlung deren Inhalte an die gesamte Belegschaft in geeigneter Form.

An dieser Stelle sei ergänzt, dass die Verantwortung für das Vorstehende stets beim Arbeitgeber liegt, der außerdem verpflichtet ist, die mit der Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz verbundenen Kosten zu tragen. Diese Kosten dürfen weder direkt noch indirekt auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden, denn damit würde gegen § 101 Abs. 6 ArbGB-cz verstoßen. Dies bedeutet: die mit Tests oder sonstigen firmeninternen Maßnahmen verbundenen Kosten treffen stets den Arbeitgeber und niemals den Arbeitnehmer. Allerdings sollte eine Bezuschussung für die Tests seitens des Staats erfolgen, soweit diese Testpflicht im Rahmen einer außerordentlichen Maßnahme auferlegt wurde.

 

Quelle:
Ministerium für Arbeit und Soziales
Außerordentliche Maßnahme Nr. 948 des Gesundheitsministeriums vom 25.10.2021
Außerordentliche Maßnahme Nr. 917 des Gesundheitsministeriums vom 20.10.2021
Außerordentliche Maßnahme Nr. 1036 vom 19.11.2021

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