BAG-Urteil wird die Arbeit von Pflegekräften aus Polen und anderen MOE-Ländern in Deutschland erschweren

Polen: Deutscher Mindestlohn obligatorisch für osteuropäische Pflegekräfte in Deutschland

Pflegekräfte für ältere Menschen in Deutschland werden häufig aus mitteleuropäischen Ländern, einschließlich Polen, rekrutiert. Diese Personen sind oft nur teilzeitbeschäftigt, arbeiten aber in der Praxis länger: Sie sind oft 24 Stunden pro Tag für ihre Schützlinge zuständig.

In einem wegweisenden Urteil vom 26.06.2021. (Az. 5 AZR 505/20) hat das deutsche Bundesarbeitsgericht entschieden, dass in einem solchen Fall die Vergütung für die gesamte geleistete Arbeitszeit einschließlich des Bereitschaftsdienstes geschuldet ist. Gleichzeitig wies es darauf hin, dass solche Pflegekräfte den in Deutschland geltenden Mindestlohn pro Stunde erhalten sollten, auch wenn die Pflegekraft formal aus einem anderen Land nach Deutschland entsandt und nach den dortigen Vorschriften beschäftigt werden. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei den Mindestlohnbestimmungen um Eingriffsnormen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Rom-I-Verordnung der EU, die Vorrang haben und unabhängig davon gelten, dass die Parteien ausländisches Recht gewählt haben (den Vertrag dem Recht eines anderen Landes als Deutschland unterworfen haben).

Das Urteil wird in Deutschland als wegweisend bezeichnet und hat Präzedenzcharakter: Künftig müssen sich die Vergütungsregeln für solche nach Deutschland entsandten Pflegekräfte ändern. Einerseits bedeutet dies ein Ende des Lohndumpings für diese Gruppe von Arbeitnehmern, andererseits kann dies den Arbeitsmarkt für diese Menschen in Deutschland erheblich verringern, da wenigere Haushalte es sich leisten können werden, einer Pflegekraft den deutschen Mindestlohn zu zahlen und auch ihre Überstunden zu vergüten.

Das Urteil gilt jedoch nur für Arbeitnehmer und erstreckt sich daher nicht auf Pflegekräfte, die in Deutschland als Einzelunternehmer tätig sind.

 

Quelle: BAG Urteil vom 24.06.2021 Az. 5 AZR 505/20, § 20 und § 1 MiLoG

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