Änderungen der Gesetzgebung über affiliierte Personen und Geschäfte mit solchen Personen

Der Kreis der affiliierten Personen wurde ergänzt, das Verfahren zur Offenlegung von Informationen über Geschäfte im Interesse solcher Personen und die Beschlussfassung hierüber wurde verfeinert.

Die neue Fassung des Gesetzes “Über Wirtschaftsgesellschaften” ergänzt die Liste der affiliierten Personen um Stellvertreter (erste Stellvertreter) eines Direktors (Generaldirektors).

Präzisiert wurde die Frist, innerhalb derer affiliierte Personen verpflichtet sind, der Hauptversammlung die ihnen bekannten Informationen über die Geschäfte der Gesellschaft mitzuteilen, bei deren Abschluss sie als interessierte Parteien angesehen werden können.
So wurde die bisherige Formulierung „unverzüglich“ durch die genaue Zeitbestimmung „spätestens fünf Tage ab dem Datum, an dem sie von den relevanten Informationen Kenntnis erlangt haben“ ersetzt.

Eingeführt wurde eine Haftung affiliierter Personen, wenn die Gesellschaft infolge der unterlassenen oder nicht rechtzeitigen Bereitstellung von Informationen, deren Bereitstellung gesetzlich vorgeschrieben ist, Verluste erleidet.

Erstmals geregelt wurde auch das Verfahren zur Änderung von Geschäften mit affiliierten Personen: Änderungen der Bedingungen eines Geschäftes bedürfen eines Beschlusses des Leitungsorgans des Unternehmens, das die Entscheidung zum Abschluss eines solchen Geschäftes getroffen hat.

Auch wurde die Frist für die Veröffentlichung von Informationen über Geschäfte mit affiliierten Personen neu geregelt. Ein Unternehmen ist jetzt verpflichtet, solche Informationen durch Veröffentlichung in den durch die Satzung festgelegten Printmedien und (oder) durch Einstellung auf die Website des Unternehmens spätestens drei Tage nach dem Datum der entsprechenden Entscheidung bekannt zu geben. Der Offenlegung unterliegen nun auch Informationen über die wesentlichen Bedingungen des Geschäftes.

Der Gesetzgeber hat auch die Liste der Fälle erweitert, in denen ein Beschluss der Gesellschafterversammlung oder des Vorstandes über ein Geschäft, an dem die affiliierten Personen interessiert sind, nicht erforderlich ist. Dies ist der Fall
• wenn eine Aktiengesellschaft eigene Aktien durch Beschluss der Gesellschaft selbst oder auf Forderung ihrer Aktionäre erwirbt;
• wenn Gesellschafter Einlagen in das Vermögen der Gesellschaft, die nicht zu einer Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft und einer Änderung der Größe der von den Aktionären gehaltenen Aktien (Nennwert der Aktien) führen, einbringen.
Es wird festgelegt, dass eine Gesellschaft, die ein Emittent von Emissionswertpapieren ist, Informationen über Geschäfte, an deren Abschluss ihre affiliierten Personen beteiligt sind, gemäß dem Verfahren, innerhalb der Fristen und in dem Umfang offen zu legen hat, die in der Wertpapiergesetzgebung festgelegt sind.

Die Änderungen sind am 28. April 2021 in Kraft getreten.

Nationales Rechts-Internetportal der Republik Belarus (NRIP) 27.01.2021, 2/2815

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