Neues “Homeoffice-Gesetzespaket” in Ungarn

Das Parlament hat ein Gesetz zur Änderung des Arbeitsgesetzbuches, des Arbeitsschutzgesetzes sowie des Einkommensteuergesetzes verabschiedet.

Die aktualisierten Vorschriften des Arbeitsgesetzbuches zur Heimarbeit gelten sowohl für Voll- als auch für Teilzeit-Heimarbeit. Dem Gesetz zufolge müssen die Parteien bei regelmäßiger Heimarbeit nach wie vor einen sog. „Heimarbeitsvertrag“ abschließen. Inhaltlich ist das Gesetz großzügig, da es diese atypische Form der Beschäftigung nur als Hintergrundvorschrift regelt und Abweichungen zulässt.

Wird Heimarbeit vereinbart, ist Arbeitsverrichtung am Arbeitsplatz grundsätzlich an einem Drittel der Arbeitstage zulässig. Weisungen dürfen vom Arbeitgeber zu den zu erledigenden Aufgaben erteilt werden, nicht aber zu der Art und Weise, wie diese auszuführen sind. Die Kontrolle darf ebenfalls aus der Ferne, mit Hilfe von digitalen Instrumenten erfolgen. Die Parteien dürfen von diesen Regeln in dem Heimarbeitsvertrag abweichen. Hervorzuheben ist, dass das Homeoffice nicht automatisch flexible Arbeitszeiteinteilung bedeutet – es ist aber möglich, dies im Vertrag zu vereinbaren.

Das Arbeitsschutzgesetz unterscheidet unter IT-gestützt durchgeführter, und mit sonstigen Geräten durchgeführter Heimarbeit. In dem ersten Fall darf der Arbeitnehmer den Ort der Arbeitsverrichtung selbst, unter Beachtung der von dem Arbeitgeber festgelegten Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen auswählen. Die Arbeitsverrichtung ist auch mit eigenen Geräten des Arbeitnehmers zulässig, wenn diese im Rahmen einer vorherigen Risikobewertung von dem Arbeitgeber geprüft und für geeignet befunden wurden.

Da die Heimarbeit mit eigenen Arbeitsmitteln, in der eigenen Wohnung und unter Einsatz von eigenen Ressourcen (z.B. Heizung, Strom, Internet usw.) verrichtet wird, wurde das Einkommensteuergesetz um eine neue, steuerfreie Form der Auszahlung, um die so genannte „Nebenkostenpauschale“ erweitert. Diese (im Jahr 2022 monatlich höchstens ein Betrag von HUF 20 000 [ca. EUR 55] brutto) steht dem Arbeitnehmer jedoch nicht automatisch zu, da die Gewährung im Ermessen des Arbeitgebers liegt.

Das Datum des Inkrafttretens der Änderungen ist noch nicht bekannt, da der Gesetzgeber dies an das Datum der Beendigung der Notlage geknüpft hat.

Um die neuen Vorschriften zutreffend auszulegen und sie klar und transparent zu handhaben, ist es empfohlen, sich schon jetzt auf die obigen Änderungen vorzubereiten – am einfachsten durch das Erstellen einer internen Homeoffice Richtlinie.

Quelle: Gesetz Nr. CXXX aus 2021, Gesetz Nr. I aus 2012, Gesetz Nr. XCIII aus 1993, Gesetz Nr. CXVII aus 1995

Newsletter abonnieren

Wenn Sie den Newsletter abonnieren, stimmen Sie zugleich unseren Datenschutzbedingungen zu.