Überzahlungen an Straßensteuer – was tun?

Im Zuge der Neufassung des Straßensteuergesetzes wurden zum 1.1.2022 die Abschlagszahlungen auf die Straßensteuer für alle Steuerpflichtige aufgehoben. Was tun, wenn noch Überzahlungen vorliegen?

Im Zuge der Neufassung des Straßensteuergesetzes wurden zum 1.1.2022 die Abschlagszahlungen auf die Straßensteuer für alle Steuerpflichtige aufgehoben.

Zugleich gilt, dass beim Fiskus ein erhebliches Volumen von Überzahlungen seitens gegenwärtiger und einstmaliger Straßensteuerzahler erfasst ist; viele dieser Zahlungen sind noch in früheren Jahren aufgelaufen.

Wer wissen möchte, wie hoch sein Positivsaldo ist, kann sich vermittels Bankidentität oder Datenbox im Online-Umfeld der Steuerverwaltung vergewissern, oder dem örtlich zuständigen Finanzamt einen Besuch abstatten. Falls eine Überzahlung geleistet wurde, muss die Rückerstattung bzw. die Verwendung für die Begleichung etwaiger Außenstände bei anderen Steuern formell beantragt werden: das Finanzamt nimmt keine automatische Rückerstattung vor.

Gesuch wg. Rückerstattung von Überzahlungen

Das Gesuch wg. Rückerstattung kann in Formularform mittels Online-App der Finanzverwaltung erstellt werden, unter folgendem Link: https://ouc.financnisprava.cz/vratka/form/danovySubjekt

Außerdem ist es natürlich möglich, die Rückerstattung der Überzahlung formlos in Schriftform zu beantragen (ein solches Gesuch ist dann postalisch oder elektronisch einzureichen), oder mündlich gegenüber dem Finanzbeamten (welcher das Gesuch protokollarisch aufnimmt).

Allerdings ist eine elektronische Einreichung des Formulars nur in Form einer sog. Datennachricht möglich:
1. die auf eine Art und Weise „unterzeichnet“ wurde, mit der das Gesetz die Wirkungen einer eigenhändigen Unterschrift verbindet
2. bei der die Identität des Absenders vermittels einer der Methoden bestätigt wurde, mit der dieser Absender sich in seine Datenbox einloggt
3. unter Verwendung der sog. gesicherten Identität, oder
4. vermittels der sog. Steuerinformationsbox.

Eine Rückerstattung kann also nicht im Wege einer einfachen E-Mail beantragt werden.

Die Steuerverwaltungsbehörde hat 30 Tage, um das Gesuch zu erledigen. Versäumt es der Steuerzahler, die Rückerstattung zu beantragen, so fällt die Überzahlung 6 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Überzahlung entstanden ist, der Staatskasse zu, und der Anspruch auf Rückerstattung verfällt.

Von daher ist es wichtig, sich über den Stand seines persönlichen Steuerkontos zu informieren und im Bedarfsfall zu entscheiden, wie mit der zuviel gezahlten Straßensteuer weiter verfahren werden soll.

Quelle:
Straßensteuergesetz, Finanzverwaltung

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