Das Oberste Verwaltungsgericht hat erneut bestätigt, dass der Genehmigung eines Bauvorhabens die Aufhebung droht, falls sie auf der Grundlage ungültiger Stellungnahmen der Eigentümer betroffener Infrastruktur ergangen ist.
Das Oberste Verwaltungsgericht hat in einem kürzlich ergangenen Urteil (6 As 84/2024-36 vom 19.3.2025) die bisherige Rechtsauffassung bestätigt, wonach gilt: wenn die Entscheidung über die Genehmigung eines Bauvorhabens (hier: über die nachträgliche Genehmigung eines widerrechtlichen Gebäudes) auf der Grundlage von Stellungnahmen seitens der Eigentümer von Verkehrs- u. anderen technischen Infrastruktureinrichtungen ergangen ist, so kann diese Entscheidung im Widerspruchsverfahren oder im Rahmen der gerichtlichen Prüfung aufgehoben werden.
Darüber hinaus hält das Oberste Verwaltungsgericht ausdrücklich fest, dass die Einrede der Ungültigkeit solcher Stellungnahmen im Grunde von jedem am Genehmigungsverfahren Beteiligten erhoben werden kann, ohne dass er darlegen müsste, wie konkret die behauptete Ungültigkeit der Stellungnahmen seine Eigentumsrechte oder sonstigen dinglichen Rechte berührt.
Was sind die praktischen Folgen dieses vom Obersten Verwaltungsgericht gezogenen Fazits?
Mit diesem Urteil dürfte die „Ungültigkeit von Stellungnahmen seitens der Eigentümer von Infrastruktureinrichtungen“ wohl auch weiterhin ein beliebter Widerspruch unter all denjenigen Verfahrensbeteiligten bleiben dürfte, denen es nicht in erster Linie darum geht, ihre berechtigten Rechte und Interessen zu wahren, sondern ihre Verfahrensrechte eigennützig dazu zu missbrauchen, dem Bauherren im Genehmigungsverfahren um jeden Preis Steine in den Weg zu legen, um die Umsetzung seines Bauvorhabens zu verhindern.
Leider hat diese Verschleppungstaktik reichlich Aussicht auf Erfolg, insbesondere wenn es um Großvorhaben für Wohn- oder Bürokomplexe in Großstadtlage geht, wo dieser Widerspruch nicht selten für monatelange Verzögerungen im Genehmigungsprozess sorgt.
Zumindest für die Zukunft gibt es Hoffnung, in Form der neuen Regeln, wie sie im neuen Baugesetz (Ges. Nr. 283/2021 Slg.) enthalten sind, mit dem u.a. Baugenehmigungsverfahren digitalisiert werden sollen.Nach der neuen Rechtslage soll nur denjenigen Einrichtungen der Verkehrsinfrastruktur und technischen Infrastruktur Schutz gewährt werden, die in der sog. digitalen technischen Karte erfasst sind; die Beantragung der einschlägigen Stellungnahmen bzw. deren Aktualisierung soll über das sog. Bauherrenportal möglich sein.
Die Empfehlung, die wir unseren Mandanten auf den Weg geben, bleibt jedenfalls die gleiche: aus Vorsichtsgründen sollten sie darauf achten, dass sämtliche bei den Bauämtern eingereichten Unterlagen über das gesamte Genehmigungsverfahren hinweg aktuell und rechtsgültig sind und dies auch im Rahmen eines etwaigen Vorverfahrens (Widerspruchsverfahrens) bzw. nach Anrufung der Verwaltungsgerichte bleiben.
Quelle:
Urteil 6 As 84/2024-36 des Obersten Verwaltungsgerichts