Tschechien: Wann ist der eingetragene Unternehmensgegenstand einer Gesellschaft nicht rechtsförmig (was bis zur Zwangsauflösung führen kann)?

Lautet der Unternehmensgegenstand Ihrer Gesellschaft auf ein sog. freies Gewerbe (Produktion, Handel und Dienstleistungen…)? Der Oberste Gerichtshof hat genauer abgegrenzt, welche Definition des Unternehmensgegenstands ungültig ist und wie die Eintragung ins Handelsregister auszusehen hat.

Der Oberste Gerichtshof hat seine Grundsatzentscheidung vom 12.5.2021 (AZ 27 Cdo 3549/2020) ergänzt, in dem er befunden hatte, dass die Bestimmung in einem Gesellschaftsvertrag bzw. einer Satzung, wonach der Unternehmensgegenstand der betreffenden Gesellschaft lediglich mit der Formulierung: „Produktion, Handel, und andere als die in Anlage 1 bis 3 zum Gewerbegesetz aufgeführten Dienstleistungen“ eingegrenzt wird, wg. Unbestimmtheit ungültig ist.

Diese Unbestimmtheit rührt davon her, dass unter den Tätigkeitsfeldern im Rahmen des sog. freien Gewerbes unter Nr. 82, sozusagen als „Restekiste“, der Tätigkeitsbereich Produktion, Handel und nicht anderswo aufgeführte Dienstleistungen eingestellt ist. Somit verweist ein Gesellschaftsvertrag, der sich auf das freie Gewerbe beruft, u.a. auch auf das Tätigkeitsfeld Nr. 82, welches völlig unbestimmt ist und nichts über den tatsächlichen Unternehmensbetrieb der Gesellschaft aussagt. Eine solche Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag ist damit selbst unbestimmt.

Als Folge einer solchen unbestimmten Vereinbarung droht, dass das Gericht womöglich die Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft anordnet (freilich erst dann, wenn die Gesellschaft selbst nach Aufforderung durch das Gericht innerhalb einer von diesem gesetzten Frist keine Abhilfe schafft, indem sie den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung in angemessener Art und Weise ändert). Unsere Erfahrung zeigt, dass die Registergerichte damit begonnen haben, Gesellschaften zur Behebung der Umstände aufzufordern.

Zu diesen seinen früheren Schlussfolgerungen hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.11.2024 (AZ 27 Cdo 3391/2023) weitere Ausführungen gemacht.

Insbesondere hat der OGH ergänzt, dass es völlig in Ordnung ist, wenn eine Gesellschaft ihren Unternehmensgegenstand im Gesellschaftsvertrag als freies Gewerbe in den Tätigkeitsfeldern Nr. 1-81 abgrenzt und damit die „problematische“ Catch-All-Tätigkeit gemäß Nr. 82 ausschließt.

Außerdem konstatierte der Oberste Gerichtshof, die Eintragung des Unternehmensgegenstands im Handelsregister solle der Definition des Unternehmensgegenstands im Gründungsakt der Gesellschaft entsprechen. Dabei darf der Handelsregistereintrag aber keine Querverweise (auf das Gewerbegesetz, die Eintragung im Gewerberegister oder andere Dokumente) enthalten. Dies bedeutet, dass dort, wo der Unternehmensgegenstand vermittels verschiedener freier Gewerbe abgegrenzt ist (was in der Praxis der häufigste Fall sein dürfte), im Handelsregister notwendigerweise die einzelnen Sparten aufzuführen. Der primäre Zweck der Eintragung des Unternehmensgegenstands im Handelsregister besteht nämlich darin, Transparenz für Dritte zu schaffen, die sich durch Einsichtnahme ins Handelsregister eine Vorstellung darüber verschaffen können, in welcher Branche die jeweilige Gesellschaft tätig ist. Auch wenn die Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag lediglich die Nummern der einzelnen Tätigkeitsfelder des freien Gewerbes nennt, müssen diese Tätigkeitsfelder im Handelsregister im Klartext aufgeführt sein. Damit wird der Wortlaut im Handelsregister von dem des Gesellschaftsvertrags abweichen.

Der Vollständigkeit halber weisen wir jedoch darauf hin, dass es ungeachtet der gängigen Praxis nicht notwendig ist, im Gründungsakt der Gesellschaft deren Unternehmensgegenstand strikt anhand der Gewerbebezeichnungen (für freie und andere Gewerbe) zu definieren. Vielmehr sollte der Unternehmensgegenstand vor allem klar konkretisieren, welcher Tätigkeit die Gesellschaft tatsächlich nachgeht, unter Berücksichtigung des von den Gründern (Gesellschaftern, Aktionären) vorgegebenen Unternehmensgegenstands, ohne unnötige Einengung bzw. Reduzierung auf den Wortlaut der (freien oder anderen) Gewerbe, welche die unerlässliche Berechtigung zur Ausübung des Unternehmensgegenstands darstellen. Besteht also der Unternehmensgegenstand einer Gesellschaft z.B. einzig und allein im Verkauf von Sportartikeln, so lässt er sich im Einklang mit Gesetz und Rechtsprechung auch so im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung definieren, anstelle etwa der Bezeichnung des freien Gewerbes „Groß- und Einzelhandel“.

Indem Sie den Unternehmensgegenstand rechtzeitig im Gründungsakt der Gesellschaft definieren und dafür sorgen, dass er korrekt (d.h. im Einklang mit den o.g. Schlussfolgerungen des Obersten Gerichtshofs) ins Handelsregister eingetragen wird, vermeiden Sie die gerichtliche Aufforderung zur Abhilfe, und beugen damit etwaigen Komplikationen vor (weil z.B. die Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung innerhalb der gerichtlich gesetzten Frist einberufen werden müsste, um diese Pflicht zur Abhilfe zu erfüllen).

Falls Sie sich nicht sicher sind, ob der Unternehmensgegenstand Ihrer Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag oder im Handelsregister korrekt aufgeführt ist, sind wir Ihnen gerne behilflich.

Quelle:
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (AZ 27 Cdo 3549/2020)
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (27 Cdo 3391/2023)

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