Tschechien: Neue Art. 16 – VO-883/2004/EU – Rahmenvereinbarung für „Cross-border telework“ – Möglichkeiten des Verbleibs im Sozialversicherungssystem am Ort des Arbeitgebers

Zum 1. Juli 2023 ist eine Rahmenvereinbarung zu Art. 16 der EU-VO Nr. 883/2004, in Kraft getreten, auf deren Grundlage sog. Cross-border Teleworker, d.h. Beschäftigte im Home Office oder in sog. „Workation“, auf längere Zeit, d.h. für maximal drei Jahre die Möglichkeit haben, im Sozialversicherungssystem des Arbeitgebers zu verbleiben.

Für Cross-border Teleworker, d.h. Beschäftigte im Home Office oder in sog. „Workation“, haben die meisten Mitgliedstaaten der EU sowie die Schweiz, Liechtenstein und Norwegen die Möglichkeit aufgrund von Art. 16 der VO 883/2004/EU geschaffen, dass diese Cross-border Teleworker für eine Höchstdauer von drei Jahren mit Verlängerungsmöglichkeit im Sozialversicherungssystem des Arbeitgebers verbleiben.

Zum 1. Juli 2023 ist eine Rahmenvereinbarung zu Art. 16 der EU-VO Nr. 883/2004, der sog. Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der EU, in Kraft getreten, auf deren Grundlage sog. Cross-border Teleworker, d.h. Beschäftigte im Home Office oder in sog. „Workation“, auf längere Zeit, d.h. für maximal drei Jahre die Möglichkeit haben, im Sozialversicherungssystem des Arbeitgebers zu verbleiben (diese Möglichkeit besteht aber nicht rückwirkend, d.h. nicht für Zeiträume vor Antragsstellung); Bedingung für einen solchen begründeten Antrag ist, dass ihre Arbeitsleistung im Residenzstaat weniger als 50 % von der Gesamtarbeitszeit ausmacht und dass sie Arbeitnehmer sind (dieses Modell geht also nicht für Kleinunternehmer oder Selbständige). Bisher war dieses Verbleiben im Sozialversicherungssystem beim Arbeitgeber eine zeitweilige Möglichkeit während der COVID-19 – Pandemie gewesen, nun wird dies institutionalisiert.

Grundlage ist die Öffnungsklausel in Art. 16 der EU-VO Nr. 883/2004, auf dessen Grundlage eine Rahmenvereinbarung geschaffen wurde, die bisher nur 19 EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet haben (es fehlen, wie fast immer: Ungarn, Dänemark, aber auch Estland, Lettland, Rumänien, Bulgarien, Zypern und Griechenland, und von den EEA-Staaten nur Island). Dies bedeutet aber: beliebte Destinationen, wo sich die Cross-border Teleworker gerne eingerichtet haben – und diese sind als Arbeitnehmer definiert, die die Arbeit für den Arbeitgeber erbringen, aber eben in einem anderen Staat – , sind abgedeckt von der Art. 16-Rahmenvereinbarung, z.B. Spanien, Portugal, Italien, Kroatien und Frankreich.

Die Einzelheiten sind sehr technisch. Auf der Webseite des Sozialversicherungsträgers von Belgien sind die nationalen Stellen genannt, bei denen die „Cross-border Teleworker“ die entsprechenden Anträge stellen können. Belgien verwaltet die Beitrittsurkunden zu dieser Rahmenvereinbarung, daher hat Belgien diese Koordinierungsrolle. Für Deutschland ist die zuständige Stelle der GKV-Spitzenverband, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, für die Tschechische Republik die Verwaltung der Tschechischen Sozialversicherung (ČSSZ); bei den genannten Stellen muss nach Art. 18 der Ausführungsverordnung 987/2009/EU der entsprechende Antrag gestellt werden, d.h. will der Arbeitnehmer im System in Deutschland oder der Tschechischen Republik bleiben, muss er seinen Antrag beim GKV oder der ČSSZ stellen, d.h. dort, in welchem System er trotz Wohnsitz in einem anderen EU- oder EEA-Staat bzw. der Schweiz verbleiben will.

Diese Möglichkeit, die in einem speziellen Memorandum im Einzelnen erklärt wird (mit einigen Beispielsfällen; dieses Memorandum ist auf der genannten belgischen Webseite zugänglich), ist sicherlich für einige der Arbeitnehmer, die im Home Office oder in „Workation“ für ihre Arbeitgeber arbeiten, attraktiv.

Newsletter abonnieren

Wenn Sie den Newsletter abonnieren, stimmen Sie zugleich unseren Datenschutzbedingungen zu.