Tschechien: Behalten Sie die Erstellung und Aktualisierung des Bauleitplans im Auge

Der Erfolg einer gerichtlichen Prüfung des Bauleitplans hängt davon ab, inwieweit der Eigentümer der betroffenen Liegenschaft im Laufe der Erstellung des Plans eine aktive Rolle eingenommen hat.

Was die Nutzung von Grund und Boden anbelangt, stellen die Unterlagen zur Flächennutzung, wie sie von den Kommunen gemäß Baugesetz für ihr jeweiliges Gebiet herausgegeben werden, die grundlegende regulatorische Vorschrift dar. Fast jeder Grundstückseigner ist früher oder später gezwungen, sich eingehend mit den Bedingungen zu befassen, die der örtliche Bauleitplan für sein Grundstück vorsieht.

Haben Eigentümer aber überhaupt die Möglichkeit, auf die konkrete Ausgestaltung des kommunalen Flächennutzungsplans „ihrer“ Gemeinde Einfluss zu nehmen? Und was, wenn die Gemeinde beschließt, im Rahmen der Wahrnehmung ihres Selbstverwaltungsrechts als Gebietskörperschaft einen neuen Flächennutzungsplan zu erstellen oder den vorhandenen zum Nachteil für den einen oder anderen Eigentümer betroffener Grundstücke zu ändern?

Das Baugesetz hat an diese Fälle gedacht und räumt den Eigentümern betroffener Grundstücke ein Recht ein, im Laufe der Erstellung (bzw. Änderung) des vorbereitenden Bauleitplans ihre Interessen insbesondere in Form schriftlicher Anmerkungen geltend zu machen bzw. nach Verabschiedung einer konkreten Lösung deren gerichtliche Überprüfung anzuregen.

Wie wichtig es ist, dass die Eigentümer betroffener Grundstücke im Laufe der Erstellung (bzw. Änderung) des Flächennutzungsplans aktiv zu werden, wenn sie mit der o.g. gerichtlichen Prüfung Erfolg haben wollen, ist aus der umfänglichen Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgerichtshofs zum Thema ersichtlich.

Letztes Jahr etwa erließ der Oberste Verwaltungsgerichtshof sein Urteil 7 As 18/2023-31 vom 27.9.2023, in dem er erneut festhielt, dass die Verhältnismäßigkeit der vorgeschlagenen Lösung keiner gerichtlichen Prüfung offensteht, falls der Grundstückseigner unbegründet passiv blieb, obwohl er ihm Rahmen einer ihm zuzumutenden Sorge um seine Rechte Sacheinwände und Anmerkungen gegen den die vorgeschlagene Lösung hätte vorbringen können, dies aber unterließ. Würde das Gericht anders handeln, so stünde dies im Widerspruch zum in der Verfassung festgeschriebenen Grundsatz der Gewaltenteilung, dem Recht der Selbstverwaltung, sowie dem Schutz der Rechtssicherheit auf Seiten der anderen Eigentümer, die ihr Recht aktiv durchsetzen.

Zu einem ähnlichen Schluss gelangte es auch im Urteil 10 As 51/2023-55 vom 16.4.2024, in dem es ausdrücklich heißt: “Angesichts der Untätigkeit des Beschwerdeführers im Verfahren kann der Oberste Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit im Vorgehen der Beschwerdegegnerin feststellen (die auf dem Grundstück des Beschwerdeführers einen Bereich des öffentlichen Raums aufgespannt hatte). Die Beschwerdegegnerin hatte nicht zur Aufgabe, von einer Nichtzustimmung des Beschwerdeführers zur vorgeschlagenen Lösung auszugehen. Im Gegenteil war es der Beschwerdeführer, der rechtzeitig Einwände oder Anmerkungen hätte erheben sollen, woraufhin die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, diese zu berücksichtigen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen.”

Von daher müssen wir erneut betonen, dass ein aktives Engagement auf Seiten des Eigentümers eines betroffenen Grundstücks im Verlaufe der Erstellung (bzw. Änderung) des Flächennutzungsplans eine Grundvoraussetzung dafür ist, dass eine etwaige gerichtliche Überprüfung überhaupt Erfolg haben kann.

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