Tschechien: Arten von Einkünften von Gesellschaftern (natürlichen Personen) einer GmbH

Welche Einkünfte kann ein Gesellschafter mit seiner GmbH erwirtschaften? Häufig tritt ein und dieselbe Person als Gesellschafter und Geschäftsführer auf; sie kann zugleich Arbeitnehmer (oder als Gewerbetreibender ein Vertragspartner) der Gesellschaft sein.

Gesellschaftereinkommen aus abhängiger Tätigkeit

Der Gesellschafter einer GmbH kann für diese im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig werden (also abhängige Tätigkeiten erbringen). Abhängige Tätigkeit ist gemäß § 2 des Arbeitsgesetzbuchs (Ges. Nr. 262/2006 Slg.) definiert als Aktivitäten, die namens des Arbeitgebers in einem Abhängigkeitsverhältnis zwischen Vorgesetztem (Arbeitgeber) und Untergebenem (Arbeitnehmer) erbracht werden, wobei die Arbeitsleistung persönlich erbracht werden muss. Gemäß § 3 ArbGB kann die abhängige Tätigkeit nur innerhalb eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses erbracht werden (also im Rahmen eines regulären Beschäftigungsverhältnisses auf arbeitsvertraglicher Grundlage oder aber auf der Grundlage eines der beiden alternativen Vertragstypen für die Erbringung von Arbeitsleistungen außerhalb einer hauptberuflichen Anstellung: DPČ bzw. DPP).

Das vom Gesellschafter mit der abhängigen Beschäftigung verdiente Gehalt unterliegt der Lohnsteuer gemäß § 6 EStG-cz sowie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen dem Einbehalt von Sozialversicherungsbeiträgen, des Beitrags zur staatlichen Beschäftigungspolitik sowie Krankenversicherungsbeiträgen.

Ist der Gesellschafter der GmbH zugleich Geschäftsführer, so erhält er ggfs. ein Entgelt auf der Grundlage seines Geschäftsführervertrags. Auch dieses Gehalt gilt als Einkommen aus abhängiger Tätigkeit im Sinne des § 6 EStG-cz.

Das Einkommen des Gesellschafters aus abhängiger Tätigkeit wird wie gewöhnliche Gehälter von Angestellten besteuert, also zum Satz von 15% (bzw. 23%).

Einkommen aus unabhängiger Tätigkeit

Ein Gesellschafter, der als selbständig Gewerbetreibender (OSVČ) tätig ist, kann mit der eigenen GmbH eine Handelsbeziehung eingehen und diese im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit z.B. mit Material, Produkten, Gütern oder Dienstleistungen versorgen. Ihr Einkommen aus dieser gesellschaftlichen Tätigkeit beziehen sie auf der Grundlage von an die Gesellschaft ausgestellten Rechnungen. Für steuerliche Zwecke sind derartige Bezüge des Gesellschafters (als natürlicher Person) Einkommen aus unabhängiger Tätigkeit im Sinne des § 7 EStG-cz (soweit sie nicht der Definition des Einkommens aus abhängiger Tätigkeit gemäß § 6 Abs. 1 (b) bzw. (d) EStG-cz unterfallen).

Um zu einer korrekten Beurteilung zu gelangen, ob das Einkommen aus unabhängiger oder abhängiger Tätigkeit stammt, ist es wichtig zu prüfen, ob der Gesellschafter seiner unternehmerischen Tätigkeit unabhängig von der Gesellschaft nachgeht (und diese etwa auch für andere Rechtsträger leistet), ob er seine eigenen damit zusammenhängenden Kosten und Auslagen deckt, oder ob er bei der Tätigkeit seine eigenen Arbeits- und Hilfsmittel einsetzt.

Ist der Gesellschafter oder Geschäftsführer persönlich mit der Erbringung von Arbeitsleistungen zugunsten der Gesellschaft befasst, und diese Arbeit stimmt ihrer Art nach mit dem Unternehmensgegenstand der Gesellschaft überein, dann hat das Einkommen aus dieser Tätigkeit als Einkommen aus abhängiger Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 (b) EStG-cz zu gelten.

Gesellschaftereinkommen in Form von Mietzins für vermietetes Vermögen

Außerdem kann der Gesellschafter beschließen, eigenes Vermögen an die Gesellschaft zu vermieten. Auf der Ebene des Gesellschafters (als natürlicher Person) gilt das Einkommen aus der Miete dann als:

  • Mieterlöse im Sinne des § 9 EStG-cz (und zwar dann, wenn das vermietete Vermögen nicht zum Geschäftsvermögen des Gesellschafters gehört), oder
  • Einkommen aus unabhängiger Tätigkeit im Sinne des § 7 EStG-cz (falls das vermiete Vermögen Bestandteil des Geschäftsvermögens des Gesellschafters ist), wobei das Einkommen in diesem Fall außerdem der Abgabe von Beiträgen zur Sozial- und Krankenversicherung sowie zur staatlichen Beschäftigungspolitik unterliegt.

Für einkommensteuerrechtliche Zwecke gelten der Gesellschafter und „seine“ GmbH als verbundene Personen im Sinne des § 23 Abs. 7 EStG-cz und der Mietzins muss deshalb in marktüblicher Höhe vereinbart werden.

Ausschüttung einer Gewinnbeteiligung

Der einfachste Weg für die Erlangung von Einkünften für den Gesellschafter einer GmbH ist die Gewinnbeteiligung (Dividende). Diese Einkünfte des Gesellschafters aus dem Gewinnanteil im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der GmbH wird an der Quelle mit einer Steuer im besonderen Satz von 15% gemäß § 36 Abs. 2 (b) EStG-cz besteuert (soweit der Gesellschafter eine natürliche Person und Steuerinländer in Tschechien ist).

Damit kommt es zu einer Doppelbesteuerung: das Ergebnis der GmbH wird zunächst mit 21% (Körperschaftsteuer) besteuert und die versteuerten Einkünfte, soweit sie in der Form von Dividenden ausgeschüttet werden, sodann noch einmal mit 15%.

Diese Quellensteuer ist endgültig, und der Empfänger muss die Dividende deshalb nicht anderweitig ausweisen bzw. erklären. Auf Dividenden fallen keine Sozialversicherungsabgaben oder Krankenkassenbeiträge an.

Fazit

Oft tritt ein und dieselbe natürliche Person sowohl als Gesellschafter als auch als Geschäftsführer auf, sowie darüber hinaus womöglich als Arbeitnehmer (oder als selbständiger gewerblicher Vertragspartner). Jede dieser Rollen wirft besondere steuerliche Aspekte auf, die zu berücksichtigen sind.

Quelle:
EStG-cz (Ges. Nr. 586/1992 Slg.)

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