Skontobuchungen bei Auslandsrechnungen

In der Praxis stößt man immer häufiger auf Preisnachlässe für die vorzeitige Zahlung – das sog. Skonto. Dieses Skonto steht dem Kunden gemäß den vereinbarten Geschäftsbedingungen zu, in der Regel bei einer Rechnungszahlung bis zu einem bestimmten Fälligkeitsdatum, wobei es dann notwendig wird, die Steuerbemessungsgrundlage und die Mehrwertsteuer nachträglich um das Skonto zu reduzieren.

Bei der Mehrwertsteuer stellt die Skontozahlung eine Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage und des Steuerbetrags gemäß § 42 Absatz 1 Buchstabe f) des Umsatzsteuergesetzes dar. Diese Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage wird als eine separate steuerpflichtige Lieferung betrachtet, die am Tag der Zahlung der entsprechenden Rechnung ausgeführt wird. Der Verkäufer sollte daher einen Berichtigungsbeleg in Höhe des Skontos ausstellen. Dieses beträgt in den meisten Fällen 2-5 % des Gesamtpreises. Bei ausländischen Rechnungen muss derselbe Umrechnungskurs wie bei der ursprünglichen Rechnung verwendet werden.

Da es sich um eine Reduzierung des Kaufpreises gegenüber der ursprünglichen Rechnung handelt, muss diese Steuerkorrekturrechnung mit einem Minus auf derselben Seite der Konten verbucht werden, auf der auch die ursprüngliche Rechnung verbucht wurde. Der tschechische Steuerzahler wird auch die anschließende Verringerung der Umsatzsteuer und Vorsteuer – die sogenannte Umkehrung der Steuerschuldnerschaft – verbuchen, indem er eine Minusbuchung der berechneten Reduzierung der Umsatzsteuer unter Anwendung des Wechselkurses der ursprünglichen Rechnung vornimmt.

Es handelt sich um eine separate steuerpflichtige Leistung, für die keine Nachtragssteuererklärung abgegeben werden muss. Die Berichtigungsrechnung, einschließlich der Mehrwertsteuerermäßigung, wird zum Zeitpunkt der Zahlung verbucht und fällt somit in den nächsten Voranmeldungszeitraum.

Quelle:
Umsatzsteuergesetz

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