Am 01.01.2026 tritt ein sehnlich erwartetes Änderungsgesetz zur Zivilprozessordnung in Kraft, welches eine erhebliche Beschleunigung von Räumungsklagen verspricht.
Ziel der Neufassung ist es, den Prozess der Räumung von Wohnimmobilien nach Beendigung des Mietverhältnisses zu beschleunigen. Die Novelle reagiert hier auf die Tatsache, dass die durchschnittliche Dauer des Verfahrens zur Räumung einer Immobilie derzeit fast ein Jahr beträgt (in Prag, Mittelböhmen und Brünn sogar durchschnittlich 400 bis 450 Tage).
Eines der Mittel, mit denen diese Beschleunigung erreicht werden soll, ist die sogenannte Räumungsanordnung, über die wir Sie bereits hier informiert haben und deren Umsetzung sich verzögert hat. Wir sind freilich der Meinung, dass die Räumungsanordnung kein Allheilmittel ist und für „erfahrene Nichtzahler“ nur ein kleines Hindernis darstellen wird.
Eine deutlich größere Wirkung erwarten wir aber von den gesetzlich neu festgelegten Fristen, innerhalb derer die Gerichte in der Sache selbst (d. h. in der Frage der Räumung eines Hauses oder einer Wohnung) entscheiden müssen. Die Gerichte sind demnach verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten nach Beginn des Verfahrens eine Entscheidung zu treffen, sofern keine besonderen Gründe vorliegen. Obwohl diese Verpflichtung nicht absolut ist und das Gericht im Falle einer Nichteinhaltung lediglich verpflichtet ist, in der Begründung der Entscheidung die Tatsachen anzugeben, aufgrund derer diese Frist nicht eingehalten werden konnte, sollte sie doch einen gewissen Druck auf die Richter ausüben, rechtzeitig zu entscheiden.
Eine ebenso wichtige Änderung ist die Einschränkung der unbegründeten Vertagung von Verfahren auf Antrag der Beteiligten (in der Praxis also vor allem seitens des Beklagten), wobei nun auf Antrag jedes Beteiligten nur noch einmal eine Vertagung möglich ist. Damit soll verhindert werden, dass eine eigennützige Verfahrensverschleppung aus erfundenen Gründen betrieben wird.
Auch wenn die Neuregelung in der Praxis mit der herrschenden Überlastung des tschechischen Gerichtswesens kollidieren dürfte, sind die vorgeschlagenen Mechanismen zweifellos ein willkommenes Mittel zum Schutz von Immobilieneignern vor unkooperativen Mietern, welches hoffentlich zu einer gewissen Beschleunigung führen wird.
Quelle:
Gesetz Nr. 176/2025 Sb., über die Änderung einiger Gesetze im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Förderung des Wohnungsbaus